Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) Art. 43

Zusammenfassung der Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 43 BPR vom 2022

Art. 43 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute

1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3 Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 43 Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2016/39 Kantonsratswahl; Nachzählung, Losentscheid - Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 2e Abs. 1 und Art. 26a WahlG; § 34 Proporzwahlverordnung. Bei der Proporzwahl für den Kantonsrat ist nur dann eine Nachzählung vorzuneh-men, wenn hinreichende Verdachtsmomente für Unregelmässigkeiten bestehen. Ist dies nicht der Fall, ist bei Stimmengleichheit auf einer Liste direkt das Los zu ziehen (Mehrheitsmeinung; E. 4.5). Der Umstand, dass in Neuhausen am Rheinfall überdurchschnittlich viele ungültige Wahlzettel gezählt worden sind, begründet für sich allein keinen Verdacht auf Un-richtigkeit des Ergebnisses (E. 5.1.2). Kanton; Zählung; Kantons; Kantonsrat; WahlG; Recht; Kantonsrats; Proporzwahl; Stimmen; Liste; Unregelmässigkeit; Regierungsrat; Abstimmung; Proporzwahlverordnung; Unregelmässigkeiten; Wahlzettel; Ergebnis; Kantonsratswahl; Auffassung; Regelung; Neuhausen; Verdacht; Gemeinde; Abstimmungs; Rhein; Rheinfall; ählt