Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 43

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 43 AHVG vom 2024

Art. 43 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 43 Höhe der ausserordentlichen Renten

1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3. (1)

2(2)

3 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG (3) werden die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
(3) SR 830.1
(4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 569Art. 43bis Abs. 5 AHVG; Art. 66bis Abs. 1 AHVV; Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e, Art. 38 IVV; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die vor Erreichen des AHV-Rentenalters keiner lebenspraktischen Begleitung bedurften, vom Anspruch auf Hilflosenentschädigung aus diesem Grunde ausgeschlossen bleiben (E. 5.4). Soweit der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV bei der Bemessung der Hilflosigkeit den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Bereich der AHV unberücksichtigt lässt, verstösst diese Regelung weder gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) noch gegen das Gesetz (Art. 43bis Abs. 5 AHVG; E. 5.5).
Anspruch; Hilflosenentschädigung; Bundesrat; Begleitung; Bezüger; Leistung; Botschaft; -Rentner; Erreichen; Invaliden; Hilflosigkeit; Bereich; Regelung; Gesetzgeber; Rentenalters; Bundesgericht; Leistungen; Urteil; Gleichbehandlungsgebot; Bezügerinnen; Invalidenversicherung; Bundesrates; AHV-Revision; Willen; AHV-Rentnerinnen
132 V 423Art. 42 IVG; Art. 43bis AHVG; Art. 8, 14-18 FZA; Anhang II zum FZA; Protokoll zu Anhang II zum FZA; Abschnitt A Nr. 1 Anpassung h Bst. a1 Anhang II zum FZA; Art. 4 Abs. 2a, Art. 10a und Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 26, 28 und 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge: Export von Hilflosenentschädigungen. Ungeachtet der tatsächlichen Natur als beitragsunabhängige Sonderleistung - Qualifikation offen gelassen - kann das Eidgenössische Versicherungsgericht den Export einer Hilflosenentschädigung nach schweizerischem Recht ins Ausland nicht anordnen, ist es doch an die klaren Bestimmungen des FZA und insbesondere an das Protokoll zu Anhang II zum FZA wie auch an den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II zum FZA gebunden. Auslegung des FZA nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. Soweit die nach dem 21. Juni 1999 ergangene neue Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften mit dem (im [erwähnten] Protokoll) erklärten und (mit Beschluss des Gemischten Ausschusses) bestätigten klaren Willen der Vertragsparteien nicht in Einklang steht, ist sie nicht bindend. (Erw. 9.5) Allegato; Comitato; Accordo; Assegno; Svizzera; Jauch; Stati; Applicazione; Obbligo; Corte; Iscrizione; Tribunale; Comunità; Stato; Interpretazione; Altro; Convenzione; Assicurazione; Cantone; Ticino; Recht; Snares; Essere; Vienna; Invalidità; Personen; RODIÈRE; Ufficio; Protokoll; Verträge