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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 425 StPO vom 2024

Art. 425 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 425 Stundung und Erlass

Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 425 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230429NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Ernährung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Lässig; Spital; Eltern; Körper; Nahrung; Orale; Anzeige; Perverletzung; Rechtlich; Verhalten; Nichtanhandnahmeverfügung; Zürich-Limmat; Körperverletzung; Pflicht; Pflichtwidrige; Aufgr; Verfahren; Fahrlässig; Unterlassung; Nahrungszufuhr; Sonde; Verfügung
ZHUE230217EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Untersuchung; Recht; Verfügung; Verfahren; Anklage; Winterthur/Unterland; Verfahrens; Beschluss; Erschien; Prozessführung; Werden; Unentgeltliche; Erhoben; Tatverdacht; Rechtsmittel; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Einstellungsverfügung; Vorliegend:; Drohung; Eingabe; Vorwürfe; Erschienen; Kammer; Angefochtenen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVW190006Kostenerlass
ZHVW190007Kostenerlass
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich2018
Griesser Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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