Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 425 StPO vom 2024
Art. 425 Stundung und Erlass
Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 425 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230429 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Ernährung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Lässig; Spital; Eltern; Körper; Nahrung; Orale; Anzeige; Perverletzung; Rechtlich; Verhalten; Nichtanhandnahmeverfügung; Zürich-Limmat; Körperverletzung; Pflicht; Pflichtwidrige; Aufgr; Verfahren; Fahrlässig; Unterlassung; Nahrungszufuhr; Sonde; Verfügung |
ZH | UE230217 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Untersuchung; Recht; Verfügung; Verfahren; Anklage; Winterthur/Unterland; Verfahrens; Beschluss; Erschien; Prozessführung; Werden; Unentgeltliche; Erhoben; Tatverdacht; Rechtsmittel; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Einstellungsverfügung; Vorliegend:; Drohung; Eingabe; Vorwürfe; Erschienen; Kammer; Angefochtenen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VW190006 | Kostenerlass | |
ZH | VW190007 | Kostenerlass | |
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Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich | 2018 |
Griesser | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |