Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 42 SVG vom 2024

Art. 42 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 42 Vermeiden von Belästigungen

1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.

2 Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 42 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230134Betrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös
ZHSB170350Grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Zeuge; Richt; Vorinstanz; Berufung; Verteidigung; Autobahn; Aussage; Aussagen; Richtung; Verkehr; Fahrzeug; Einvernahme; Zeugen; Busse; Fahrt; Urteil; Geldstrafe; Strasse; Verkehrsregeln; Sperrfläche; Tagessätze; Behörde; Anklagebehörde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.68 (AG.2016.521)Verletzung der Verkehrsregeln,grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration oder Blutalkoholkonzentration)Berufung; Person; Berufungskläger; Personenwagen; Polizei; Fahrzeug; Polizeibeamte; Verkehr; Gericht; Polizeibeamten; Clarastrasse; Urteil; Verletzung; Verkehrsregeln; Sachverhalt; Claraplatz; Zeitpunkt; Zeuge; Beamte; Gerichts; Verfahren; Berufungsklägers; Aussagen; Gericht; Hammerstrasse; Sachverhalts; Beamten; Motor
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 IV 324Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 VRV. Die Bestimmungen dienen u.a. der Lufthygiene und der allgemeinen Lärmbekämpfung. Nicht erforderlich ist, dass sich Personen in der Nähe des Motorfahrzeugs aufhalten. Das Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Personenwagens, um diesen aufzuheizen, stellt eine vermeidbare Belästigung dar und ist deshalb unzulässig. Motor; Fahrzeug; Urteil; Schuldspruch; Nichtigkeitsbeschwerde; Lärm; Kantons; Lufthygiene; Personen; Belästigung; Allmend; Umgang; Abgase; Generalprokurator; Bestimmungen; Nähe; Laufenlassen; Motors; Sachverhalt; Personenwagen; Verbindung; Bundesgericht; Interesse; Aufhebung; Verkehr; Wagen; Fahrzeugführer
97 II 216Art. 62 SVG, Art. 42 Abs. 1 und 2 OR. 1. Substanzierungspflicht nach kantonalem Recht und Beweispflicht bei Schaden, der sich ziffermässig nicht nachweisen lässt (Erw. 1). 2. Fall eines Anwalts, der infolge Unfalls die Arbeitszeit eines Monats nicht ausnützen konnte; Anhaltspunkte, die es dem Richter erlauben, den Erwerbsausfall durch Schätzung zu ermitteln (Erw. 2). Schaden; Arbeit; Anwalt; Beweis; Unfall; Urteil; Richter; Schadens; Arbeitszeit; Anhaltspunkte; Erwerbsausfall; Schätzung; Obergericht; Substanzierung; Bundesgericht; Tatsache; Kanton; Helvetia-Unfall; Recht; Monats; Betrag; Arbeitsunfähigkeit; öglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2010.31Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG), versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB)ändlich; Bundes; Betäubungsmittel; Apos;; Recht; Verfahren; Beschuldigte; Person; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Telefon; Vorbereitung; BetmG; Gespräch; Täter; Hanfs; Vorbereitungshandlung; Betäubungsmittelgesetz; Beschuldigten; Anklage; Vorbereitungshandlungen; Verteidiger; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WaldmannBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014