Militärstrafgesetz (MStG) Art. 42
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 42 MStG vom 2025
Art. 42 Strafmilderung. Gründe
Das Gericht mildert die Strafe, wenn:a. der Täter gehandelt hat:1. aus achtenswerten Beweggründen,2. in schwerer Bedrängnis,3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.