VwVG Art. 41 -
Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.
Art. 41 VwVG vom 2022
Art. 41 2. Andere Zwangsmittel
1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:a. Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;b. unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;c. Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;d. Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches (1) , soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3 Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
(1) [SR 311.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.