VwVG Art. 41 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 41 VwVG vom 2022

Art. 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 41 2. Andere Zwangsmittel

1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:

  • a. Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
  • b. unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
  • c. Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
  • d. Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches (1) , soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
  • 2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.

    3 Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.

    (1) SR 311.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2021/131écis; écision; Intimée; Chambre; ’acheteuse; ’acte; ébours; ération; était; LPA-VD; épens; édure; ’intimé; Sàrl; écembre; émolument; étaient; Instrumentation; Accord; Honoraire; évoit; ’intimée; Honoraires; Avance; ’honoraires
    VDHC/2019/1033-Chambre; ération; écis; écision; érations; Honoraires; élégation; Intimé; ébours; Elles; érielle; érielles; Autorité; édéral; éposé; égale; éciation; émolument; établi; érant; érence; LPA-VD
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 16 (2C_287/2017)Ein- bzw. Ausgrenzung nach dem Ausländergesetz (Art. 74 AuG). Bedeutung dieser ausländerrechtlichen Massnahme, Verhältnismässigkeit und Zielbestimmung: Geht es um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Eingrenzung ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist (E. 2.1-2.3). Fall eines rechtskräftig weggewiesenen Äthiopiers, der die Ausreisefrist nicht eingehalten hat und zwar zur Zeit nicht zwangsweise ausgeschafft werden kann, dem aber die äthiopischen Behörden bei einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise die zu diesem Zweck allenfalls erforderlichen Reisepapiere ausstellen würden (E. 3.1-3.5). Nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 74 AuG ergibt sich, dass die Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks erst dann untauglich ist, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 4.1-4.8). Im konkreten Fall trifft Letzteres nicht zu, und die Eingrenzung erweist sich - auch hinsichtlich der angeordneten Dauer von zwei Jahren - als verhältnismässig (E. 5). Ausreise; Massnahme; Ausschaffung; Eingrenzung; Urteil; Ausreisefrist; Beschwerdegegner; Durchsetzung; Zweck; Person; Wegweisung; Behörde; Verfügung; Ausländer; Rückführung; Zwang; Behörden; Recht; Schweiz; Sicherheit; Zwangsmassnahme; Massnahmen
    141 II 383 (2C_941/2014)Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 4 StAhiG; Art. 41 Abs. 1 lit. c VwVG; Art. 1 VStrR; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Bussenverfügung. Die Zuständigkeit der ESTV zur Erhebung einer Busse gemäss Art. 9 Abs. 5 bzw. Art. 10 Abs. 4 StAhiG ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c VwVG (E. 3.1-3.5, insb. teleologische Überlegungen: E. 3.3). Die Busse stellt in erster Linie ein Mittel des Verwaltungszwangs dar (E. 3.4). Die Bussenverfügung ist keine Schlussverfügung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 StAhiG (E. 4.2). Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes bejaht (E. 4.3-4.6), folglich Anfechtung der Bussenverfügung mittels Einsprache bei der ESTV (E. 4.6 und 4.7). Verwaltung; Verwaltungs; Busse; StAhiG; Bundes; Verfügung; Recht; Bussen; Bussenverfügung; VStrR; Amtshilfe; Bundesverwaltung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltungsstrafrecht; Verfahren; Bundesgesetz; Schlussverfügung; Zuständigkeit; Urteil; Behörde; Bundesgesetze; Recht; Verfahrens; Bundesgesetzes; Steueramtshilfegesetz; Sinne; Verwaltungsverfahren

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5315/2018Eisenbahnen (Übriges)Beschwer; Beschwerdeführerinnen; Basel; Vorinstanz; Umschlag; Bundes; Gateway; Recht; Verfügung; Umschlagsanlage; Wettbewerb; Markt; Verfahren; Konkurrent; KV-Umschlagsanlage; Gutachten; Investitionsbeiträge; Schiene; Anlage; Entscheid; Bundesverwaltung; Konkurrenten; GüTG; Bundesverwaltungsgericht; Akten; önnte
    A-3446/2017HausinstallationenVerfügung; Vorinstanz; Ersatzvornahme; Sicherheitsnachweis; Vollstreckung; Gebühr; Kontrolle; Recht; Frist; Zwang; Sicherheitsnachweise; Vollstreckungsverfügung; Zwangs; Bundesverwaltungsgericht; Zwangsmittel; Behörde; Netzbetreiberin; Installationen; Sicherheitsnachweises; Termin; Mängel; Pflicht; Verfahren; Urteil; Rechtskraft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Christoph Auer, Thomas Gächter, Egli Kommentar VwVG2019
    Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG, Zürich2009