BPR Art. 41 - Weitere Verteilungen
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 41 BPR vom 2022
Art. 41 (1) Weitere Verteilungen
1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:a. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.b. Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.c. Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest erzielte.d. Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.e. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.f. Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ([AS 1994 2414]; [BBl 1993 III 445]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.