ArG Art. 41 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 41 ArG vom 2023

Art. 41 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 41 2. Aufgaben und Organisation der Behörden Kantone

1 Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde.

2 Die Kantone erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jahres Bericht über den Vollzug.

3 Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne nicht-industrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nicht-industriellen Betrieben, so entscheidet die kantonale Behörde.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 41 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 22 / V 12 23ArG, ArGV 1, ArGV 2. Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen.

Arbeit; Anstalt; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Recht; Kanton; Rechtspersönlichkeit; Arbeitsgesetz; Spital; Kantons; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Verwaltung; Arbeitsgesetzes; Dienst; Arbeitnehmer; Spitalgesetz; Ruhezeit; Luzern; Bundes; Arbeitsverhältnis; Betrieb; Personal; Geltung; Verordnung; Geltungsbereich
LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Rechtspersönlichkeit; Spital; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Betrieb; Verwaltung; Arbeitnehmende; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Spitalgesetz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIII-2011/2, III-2011/3Entscheid Art. 18 und 27 ArG (SR 822.11), Art. 25 und 26 ArGV 2 (SR 822.112). Der M- Quot; Express; M-Express; Rapperswil; Sonntag; Rekurrentin; Bahnhof; Reise; Arbeit; Rapperswil-Jona; Sonntagsarbeit; Bahnhofs; Laden; Bahnhofstrasse; Vertrauen; Betrieb; Reisende; Recht; Migros; Fremdenverkehr; Vorinstanz; Kanton; Arbeitnehmer; Unteren; Rekurs; Fremdenverkehrs; Verkauf; Bedürfnis; Fremdenverkehrsgebiet; Genossenschaft
BSVD.2019.13 (AG.2020.252)24-Stunden-Betreuung (BGer-Nr. 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021)Arbeit; Arbeitnehmer; Person; Betreuung; Haushalt; Personal; Personalverleih; Bundes; Privathaushalt; Betrieb; Recht; Stunden; -Stunden; -Stunden-Betreuung; Betreuungs; Geltung; Über; Arbeitnehmerin; Einsatz; Beigeladene; Geltungsbereich; Arbeitgeber; Gutachten; Verfügung; Haushaltung; Privathaushalte; Auffassung; Haushalts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 200Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7). Arbeit; Sonntag; Bewilligung; Sonntagsarbeit; Konkurrenz; Recht; Vorinstanz; Rekurskommission; Bundes; Arbeitnehmer; Voraussetzung; Vergleich; Gesuch; Verfahren; Konkurrenzfähigkeit; Entscheid; Verordnung; Voraussetzungen; Begründung; Streit; Streitgegenstand; Anforderungen; Bewilligungsbehörde; Schweiz; Betrieb; Beeinträchtigung; Parteientschädigung
126 II 106Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und Art. 41 Abs. 1 ArGV 2; sonntägliche Öffnungszeiten von Geschäften. Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen (E. 3). Definition des Fremdenverkehrs und Bedeutung des Begriffs "den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen" (E. 4). Das "Shopping" stellt für sich allein nicht eine Form des Fremdenverkehrs dar (E. 5). Foxtown; éfinit; Tribunal; éfinition; Villeneuve; édéral; Département; -après:; égion; Interdiction; Industrie; Fremdenverkehrs; Service; écision; être; égions; Article; Ailleurs; épond; érogation; éter; évrier; Mendrisio; Ordonnance; édérale; Artisanat; édicté; ères; égislation; ésent

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-2275/2019Nichtigerklärung der erleichterten EinbürgerungEinbürgerung; Ehemann; Trennung; Recht; Schweiz; Vorinstanz; Ex-Ehemann; BVGer; Bürger; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Zeitpunkt; Person; Beweis; Schweizer; Akten; Urteil; Nichtigerklärung; Bürgerrecht; Ehepaar; Sachverhalt; Kinder; Gemeinschaft; Vermutung; Beziehung; Partnerin
F-2547/2017Nichtigerklärung der erleichterten EinbürgerungEinbürgerung; Kinder; Ehefrau; SEM-act; Recht; Schweiz; Scheidung; Vorinstanz; Ex-Ehefrau; Ehegatte; Kinderwunsch; Beschwerdeführers; BVGer; Tunesien; Ehegatten; Bürger; Sachverhalt; Bundesverwaltungsgericht; BVGer-act; Schwester; Behörde; Person; Bürgerrecht; Stellung; Vermutung; Beweis; Nichtigerklärung; Gemeinschaft; Verfahren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2017.21Extradition à l'Italie. Décision d'extradition (art. 55 EIMP).
Apos;; Apos;a; Apos;extradition; Tribunal; Apos;un; Apos;art; édéral; été; Apos;Etat; érant; Apos;en; énal; édure; Apos;une; être; Apos;il; Suisse; Apos;autorité; Italie; Apos;OFJ; écision; Apos;Italie; CEExtr; écution; Apos;exécution; éfense; Apos;entraide; ésent; Apos;est; Chirazi

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserKommentar zum Strafgesetzbuch2018