Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Art. 406
Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 406 StPO vom 2024
Art. 406 Schriftliches Verfahren
1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a. Rechtsfragen zu entscheiden sind;b. der Zivilpunkt angefochten ist;c. Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;d. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;e. Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB (1) angefochten sind.2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.3 Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4 Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4.
(1) [SR 311.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.