MVG Art. 40 - Anspruch und Bemessung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 40 MVG vom 2024

Art. 40 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 40 6. Abschnitt: Invalidenrente Anspruch und Bemessung

1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG (1) ), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. (2)

2 Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. (3) Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.

3 Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an. (2)

4(5)

5 Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.

(1) SR 830.1
(2) (4)
(3) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(5) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2012/2Entscheid Art. 43 ATSG. Tinnitus. Knalltrauma. Abklärungspflicht. Die von einem Hals- Nasen-Ohren-Arzt empfohlene ergänzende psychiatrische Begutachtung ist nicht allein deshalb überflüssig, weil damit erwartungsgemäss nicht sämtliche Fragen beantwortet werden können oder weil davon auszugehen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung und dem versicherten Ereignis sei ohnehin zu verneinen. Für die Adäquanzprüfung sind ohnehin sämtliche Umstände des Einzelfalls angemessen zu würdigen; eine Prüfung nach „Schema F“ greift Tinnitus; MV-act; Militär; Militärversicherung; Arbeit; Abklärung; Facharzt; Beeinträchtigung; Gutachten; Gesundheit; Behandlung; Entscheid; Invalidenrente; Abklärungen; Knalltrauma; Beurteilung; Einsprache; Arbeitsfähigkeit; Sachverhalt; Prozent; Integritätsschaden; Untersuchung; Versicherungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 294Art. 4 Abs. 1 IVG: Psychisches Leiden. Zur Bedeutung der Behandelbarkeit einer psychischen Störung sowie der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren für die Invalidität (Präzisierung der Rechtsprechung).
ähig; Invalidität; Gesundheit; Erwerb; Urteil; Störung; Krankheit; Sinne; Entscheid; Gesundheitsschaden; Krankheitswert; Hinweis; Beeinträchtigung; Verwaltung; Leiden; Erwerbsunfähigkeit; Praxis; Therapie; Erwerbsfähigkeit; Verwaltungsgericht; Behandelbarkeit; Faktoren; Rechtsprechung; Behandlung; Anspruch; Sozialversicherung; Entstehung; Rente; Vorinstanz
124 V 321Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 UVG; Art. 40 Abs. 4 MVG: Invaliditätsbemessung unter Beizug der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Ergebnisse der 1994 an die Stelle der bisherigen Lohn- und Gehaltserhebung ("Oktoberlohnerhebung") des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit getretenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist nicht auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnbeträge (effektive Nettolöhne; Tabellengruppe B), sondern auf diejenige der Lohnsätze (standardisierte Bruttolöhne; Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom Median (Zentralwert) auszugehen ist.
Arbeit; Tabelle; Statistik; Bundesamt; Arbeitnehmer; Franken; Bundesamtes; Tabellengruppe; Invalidität; Oktoberlohnerhebung; Schweiz; Arbeitszeit; Einkommen; Urteil; Schweizerischen; Lohnstrukturerhebung; Industrie; Gewerbe; Zentralwert; Einkommens; Regel; Stunden; Kantons; Thurgau; Ergebnisse; Verwendungszweck; Einkommensvergleichs; Lohnbeträge; Lohnsätze; Median

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1956/2012Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Quot;; Abfindung; Bundes; Jahreslohn; Alter; Auslegung; Jahresgehalt; Person; Regel; Beschwerde; Vorruhestand; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Grundlage; Altersrücktritt; Leistung; Dienstjahr; Beschäftigungsgrad; Jahresgehalts; Sinne; Regelung; Bestimmungen; Quot;massgebende; Wortlaut; Vorruhestandsurlaub