Art. 4 CCS dal 2024
Art. 4 III. Apprezzamento del giudice
Il giudice è tenuto a decidere secondo il diritto e l’equit quando la legge si rimette al suo prudente criterio o fa dipendere la decisione dall’apprezzamento delle circostanze, o da motivi gravi.
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Art. 4 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP230011 | Forderung | Unfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Genugtuung; Beklagten; Arbeit; Beeinträchtigung; Entscheid; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Kläger; Schmerz; Urteil; Klägers; Replik; Behauptungen; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsfähigkeit |
ZH | NP230036 | Anfechtung Zirkularbeschluss vom 06./07./09./16. Mai 2022 | Vorinstanz; Berufung; Pergola; Streitwert; Wiederherstellung; Stockwerkeigentümer; Garten; Sitzplatz; Klägern; Beschluss; Rückbau; Recht; Verfahren; Beklagten; Beschlusses; Rückbaukosten; Interesse; Wiederherstellungskosten; Verfügung; Klage; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Gericht; Einzelgericht; Gartens; Offerte; Aufrechterhaltung; Sitzplatzes; ändliche |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBES.2024.67 | - | Vorinstanz; Verfahren; Recht; Klägerin; Klägerinnen; Gericht; Entscheid; Verfahrens; Abänderung; Beschwerdegegnerin; Ermessen; Gerichtskosten; Beschwerdegegnerinnen; Rechtspflege; Apos; Verhältnis; Urteil; Anträge; Beschwerdeführers; Verhältnisse; Klage; Parteien; Obergericht; Tochter |
SO | ZKBES.2024.117 | - | Recht; Unterhalt; Unterhalts; Schweiz; Eltern; Tochter; Einkommen; Rechtspflege; Ausbildung; Urteil; Bundesgericht; Gesuch; Apos; Klage; Volljährigenunterhalt; Gewährung; Beschwerdeführers; Schweizer; Gericht; Kindes; Verfahren; Umstände; Zivilkammer; Amtsgerichtspräsident; Bucheggberg-Wasseramt; Entscheid |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 285 (4A_576/2017) | Art. 140b PatG; Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats. Bezeichnet das Grundpatent nur einen von zwei Wirkstoffen, kann ein Erzeugnis nach der Arzneimittelzulassung nicht als ergänzendes Schutzzertifikat beansprucht werden, wenn es aus zwei Wirkstoffen zusammengesetzt ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 2). Auswirkung der Rechtsprechungsänderung auf ein bereits formell rechtskräftig erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat (E. 3). | Recht; Schutz; Schutzzertifikat; Patent; Rechtsprechung; Erzeugnis; Praxis; Erteilung; Wirkstoff; Arzneimittel; Grundpatent; Wirkstoffe; Zertifikat; Auslegung; Interesse; Voraussetzung; Sinne; Schutzzertifikate; Regel; Urteil; Patents; Zeitpunkt; SCHÄRLI; Grundpatents |
143 III 3 (5A_113/2016) | Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). | Person; Personen; Rufname; Personenstand; Personenstandsregister; Rufnamen; Rufnamens; Vorname; Vornamen; Eintrag; Zivilstand; Eintragung; Urteil; Bezeichnung; Verwaltungsgericht; Register; Aufsichtsbehörde; Recht; Namen; Ausweise; Verfügung; Fehler; Vorinstanz; Erfassung; Verfahren; Kennzeichnung; Gebrauch |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Wolf, Vischer | Basler Kommentar. ZivilgesetzbuchII | 2019 |
Geiser, Wolf, Vischer | Basler Kommentar. ZivilgesetzbuchII | 2019 |