Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 4 ZGB vom 2024

Art. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 4

Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.


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Art. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP230011ForderungUnfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Genugtuung; Beklagten; Arbeit; Beeinträchtigung; Entscheid; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Kläger; Schmerz; Urteil; Klägers; Replik; Behauptungen; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsfähigkeit
ZHNP230036Anfechtung Zirkularbeschluss vom 06./07./09./16. Mai 2022Vorinstanz; Berufung; Pergola; Streitwert; Wiederherstellung; Stockwerkeigentümer; Garten; Sitzplatz; Klägern; Beschluss; Rückbau; Recht; Verfahren; Beklagten; Beschlusses; Rückbaukosten; Interesse; Wiederherstellungskosten; Verfügung; Klage; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Gericht; Einzelgericht; Gartens; Offerte; Aufrechterhaltung; Sitzplatzes; ändliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.67-Vorinstanz; Verfahren; Recht; Klägerin; Klägerinnen; Gericht; Entscheid; Verfahrens; Abänderung; Beschwerdegegnerin; Ermessen; Gerichtskosten; Beschwerdegegnerinnen; Rechtspflege; Apos; Verhältnis; Urteil; Anträge; Beschwerdeführers; Verhältnisse; Klage; Parteien; Obergericht; Tochter
SOZKBES.2024.117-Recht; Unterhalt; Unterhalts; Schweiz; Eltern; Tochter; Einkommen; Rechtspflege; Ausbildung; Urteil; Bundesgericht; Gesuch; Apos; Klage; Volljährigenunterhalt; Gewährung; Beschwerdeführers; Schweizer; Gericht; Kindes; Verfahren; Umstände; Zivilkammer; Amtsgerichtspräsident; Bucheggberg-Wasseramt; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 285 (4A_576/2017)Art. 140b PatG; Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats. Bezeichnet das Grundpatent nur einen von zwei Wirkstoffen, kann ein Erzeugnis nach der Arzneimittelzulassung nicht als ergänzendes Schutzzertifikat beansprucht werden, wenn es aus zwei Wirkstoffen zusammengesetzt ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 2). Auswirkung der Rechtsprechungsänderung auf ein bereits formell rechtskräftig erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat (E. 3). Recht; Schutz; Schutzzertifikat; Patent; Rechtsprechung; Erzeugnis; Praxis; Erteilung; Wirkstoff; Arzneimittel; Grundpatent; Wirkstoffe; Zertifikat; Auslegung; Interesse; Voraussetzung; Sinne; Schutzzertifikate; Regel; Urteil; Patents; Zeitpunkt; SCHÄRLI; Grundpatents
143 III 3 (5A_113/2016)Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). Person; Personen; Rufname; Personenstand; Personenstandsregister; Rufnamen; Rufnamens; Vorname; Vornamen; Eintrag; Zivilstand; Eintragung; Urteil; Bezeichnung; Verwaltungsgericht; Register; Aufsichtsbehörde; Recht; Namen; Ausweise; Verfügung; Fehler; Vorinstanz; Erfassung; Verfahren; Kennzeichnung; Gebrauch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Wolf, VischerBasler Kommentar. ZivilgesetzbuchII2019
Geiser, Wolf, VischerBasler Kommentar. ZivilgesetzbuchII2019