Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 4 UVG vom 2024

Art. 4 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 4 2. Kapitel: Freiwillige Versicherung Versicherungsfähige

1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.

2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.


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Art. 4 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/793égrité; ’intégrité; Assurance; ’assurance; ’elle; écision; ’accident; ’atteinte; était; ’invalidité; ’intimée; ’assuré; ’est; ’indemnité; ’assurée; Accidents; ’âge; égal; ères; ’il; égale; Objet
VD2022/426Assurance; ’assurance; ’il; épendant; éral; ’assuré; était; épendante; édéral; écision; Accidents; ’accident; Entreprise; ’est; ’activité; ’entreprise; ’assurance-accidents; état; érale; écembre; ’était; ’elle
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGUnfall; Kranken; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Krankenversicherung; Leistungen; Recht; Entscheid; Pauschale; Ermessen; Erwerb; Nichtberufsunfälle; Wortlaut; Verwaltungsgericht; Rekurs; Auslegung; Kommentar; Schweiz; Versicherung; Kammer; Steuerrekurskommission; Ermessens
SOVSBES.2021.105-Unfall; Arbeit; Bericht; Urteil; Recht; Schulter; Integrität; Beurteilung; Invaliden; Versicherung; Beruf; Einkommen; Beschwerdeführer; Suva-Nr; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Unternehmerversicherung; Person; Zumutbar; Tabelle; Beweis; Leistung; ührte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 62 (8C_152/2019) § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG/ZH); Art. 29a BV ; Rechtsweggarantie. § 21 Abs. 2 SHG/ZH, wonach sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen nicht selbstständig anfechtbar sind, verletzt - vorbehältlich allfälliger besonders gelagerter Einzelfälle - kein Bundesrecht. Insbesondere verstösst diese Regelung nicht gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV (E. 5). Recht; Auflage; Weisung; Sozialhilfe; Bundesgericht; Person; Kanton; Urteil; Auflagen; Weisungen; Anfechtung; Erlass; Kantons; Sozialhilfegesetzes; Rechtsweggarantie; Personen; Anspruch; Verfassung; Zwischenentscheid; Regel; Gericht; SHG/ZH; Interesse; Sinne; Beschwerdeführerinnen; Normenkontrolle
146 V 51 (8C_22/2019) Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 4 ATSG ; 1. UVG-Revision; unfallähnliche Körperschädigung. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % (E. 8.2.2.1), auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (E. 8.6). Unfall; Körper; Körpers; Körperschädigung; Unfallversicherer; Ereignis; Liste; Abnützung; Erkrankung; Listenverletzung; Leistungspflicht; Unfallversicherung; Unfallereignis; Gesundheit; Ursache; Recht; Einwirkung; Körperschädigungen; Unfallversicherers; Verletzung; Meniskus; Krankheit; Faktor; Beweis; Ursachen