OBG Art. 4 - Ausnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm OBG:
Das schweizerische Ordnungsbussengesetz ermöglicht es den Behörden, leichte Verstösse gegen bestimmte Vorschriften effizient und rasch mit Ordnungsbussen zu ahnden, ohne ein aufwändiges Strafverfahren einzuleiten. Es legt fest, welche Verstösse geahndet werden können und in welcher Höhe die Bussen ausfallen können, um die Einhaltung von Regeln des öffentlichen Lebens und des Verkehrs zu gewährleisten. Das Gesetz trägt zur effektiven Durchsetzung von Regeln und Vorschriften bei und unterstützt die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz.
Art. 4 OBG vom 2025
Art. 4 Ausnahmen
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Widerhandlungen gegen das BetmG (1) werden nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn sie von einer Person begangen werden, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr nicht vollendet hat.
3 Widerhandlungen werden zudem nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn:a. die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat;b. der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in einer nach Artikel 15 erstellten Liste aufgeführt ist;c. die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt;d. Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung (2) erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.
(1) [SR 812.121]
(2) [SR 312.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.