Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 4 MVG vom 2024

Art. 4 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung

1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. (1) Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57). (2)

2 Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3). (3)

3 Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.

4 Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken. (4)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
(2) Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2011/2Entscheid Art. 4 und 5 MVG: Haftung der Militärversicherung für ein vordienstlich bestehendes Sacraldermoid, das während des Militärdienstes platzt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2012, MV 2011/2).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 21. August 2012in Gesundheit; Dienst; MV-act; Quot; Gesundheitsschädigung; Operation; Abszess; Sacraldermoid; Verschlimmerung; Beweis; Dienstes; Haftung; Militärdienst; Sicherheit; Beschwerdeführers; Hausarzt; Leistungspflicht; Maeschi; Krankheit; Quot;Status; Zyste; Sacraldermoids; Arbeitsunfähigkeit; Zeitpunkt; Hinweis; ärztlich
SGMV 2006/3Entscheid Art. 6 MVG. Leistungspflicht der Militärversicherung für einen unter dem bis Militärversicherung; Gesundheitsschädigung; Behandlung; Versicherungsfall; Recht; Leistungspflicht; Zahns; Rückfall; Kompositfüllung; Metallkeramikkrone; Unfall; Dienstes; Versorgung; Schneidezahn; Ereignis; Spätfolge; Haftung; Hinweis; Spätfolgen; MAESCHI; Einsetzen; Intervall; Ausführungen; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 65 (8C_394/2013)Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 3 UVG; Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenerhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen. Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV besteht kein Raum (E. 4.2). Rente; Renten; Zeitpunkt; Rentenerhöhung; Anpassung; Unfallversicherung; Heilbehandlung; Abschluss; Entscheid; Anspruch; Taggeld; Urteil; Rückfall; Bereich; Revision; Rückfällen; Spätfolgen; Erhöhung; Abschlusses; Invalidenrente; Vorinstanz; Gesundheit; Verschlechterung; Rentenzusprechung; Gericht; Beschwerde; Bundesgericht; Regelung; Gesundheitszustandes
138 V 41 (8C_615/2011)Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (E. 4). Übergangsentschädigung; Rente; Arbeit; Anspruch; Erheblichkeit; Lohneinbusse; Urteil; Grenze; Invalidität; Renten; Gesetzgeber; Praxis; Fortkommen; Berufskrankheit; Invalidenrente; Erwerb; Invaliditätsgrad; Leistung; Nichteignungsverfügung; Bundesgericht; Beeinträchtigung; Erheblichkeitsgrenze; Analogie; Formulierung; Unfallversicherung; Hinweis; Arbeitslosen