LwG Art. 4 - Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 4 LwG vom 2025

Art. 4 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen

1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. (1)

3 Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 34Art. 48 LwG; Art. 19 Abs. 1 lit. a SV; Verteilung des Zollkontingents für Nierstücke. Das System, welches die neue Schlachtviehverordnung für die Verteilung der Anteile am Zollkontingent für Schlachtvieh und Fleisch von "Tieren der Rindviehgattung" (insbesondere auch für Nierstücke) vorsieht, verstösst nicht gegen die Grundsätze von Art. 48 LwG. Bundes; Zollkontingent; Bundesrat; Tiere; Fleisch; Kontingent; Verordnung; Zukäufe; Regel; Schlachtvieh; Nierstücke; Botschaft; Prozent; Regelung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Zuteilung; Zollkontingente; Recht; Menge; Verteilung; Zollkontingents; System; Agrar; Bundesgericht; Bundesrats; GATT-Botschaft; Inland; ändischen
104 Ib 205Schlachtviehordnung. Überprüfung einer bundesrätlichen Verordnung durch ein Departement (E. 2). Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 17 Abs. 3 SV in der Fassung von 1976 (E. 3, 4). Vereinbarkeit der sofortigen Inkraftsetzung des revidierten Art. 17 Abs. 3 SV mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und mit Art. 4 BV (E. 5). Liegt in der sofortigen Anwendung des revidierten Art. 17 Abs. 3 SV auf neue Kontingentsberechnungen eine unzulässige Rückwirkung? Frage verneint (E. 6). Kontingent; Binden; Bundesrat; Bindenstotzen; Verordnung; Kontingentsgrundlage; Revision; Lebensmittelhandels; Kontingentsgrundlagen; Import; Einfuhr; Metzger; Recht; Kontingente; Metzgereibetrieb; Handel; Bundesgericht; Lebensmittelhandelsfirmen; Lieferant; Handels; Übergang; Verhältnis; Lieferanten; Gesamtkontingent