Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 3a VRV vom 2025

Art. 3a Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 3a (1) Tragen von Sicherheitsgurten (Art. 57 Abs. 5 SVG)

1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind. (2)

2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:

  • a. (3) Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 91/671/EWG (4) ;
  • b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  • c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  • d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
  • e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
  • f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste;
  • g. (5) Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.
  • 3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.

    4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, zum Beispiel ein Kindersitz, verwendet werden, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 2 VTS (6) zugelassen ist. Für Kinderrückhaltevorrichtungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 gilt Artikel 222r Absatz 3 VTS. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden: (7)

  • a. für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind;
  • b. für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen;
  • c. für Kinder ab vier Jahren in Gesellschaftswagen;
  • d. für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten. (3)
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
    (3) (8)
    (4) Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/37/EU, ABl. L 59 vom 28.02.2014, S. 32.
    (5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).
    (6) SR 741.41
    (7) Fassung gemäss Ziff. III der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 327).
    (8) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 3a Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB200388Vorsätzliche grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Berufung; Verletzung; Staatsanwalt; Aktion; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Verbindung; Video; Geldstrafe; Urteil; Sinne; Vorinstanz; Busse; Stunt; Probezeit; Verletzungen; Fahrzeug; Bestrafung; Verteidigung; Verfahren; Vollzug; Anklage; Verfahren
    ZHSB200389Vorsätzliche grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verkehr; Verletzung; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Aktion; Video; Anklage; Geldstrafe; Busse; Unfall; Sinne; Verbindung; Verletzungen; Urteil; Anklageschrift; Vorinstanz; Probezeit; Stunt; Verfahren; Bundesgericht; Fahrzeug
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.52-Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Landesverweisung; Richt; Schweiz; Urteil; Täter; Staat; Recht; Freiheitsstrafe; Interesse; Über; Heimat; Härte; Recht; Härtefall; Fahrzeug; Staatsanwalt; Zumessung; Kanton; Fahrt; Verletzung; Apos; Verhältnis
    GLOG.2022.00015-Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Ausweis; Freiheitsstrafe; Berufung; Urteil; Verfahren; Apos; Klägerin; Geldstrafe; Fahrzeuge; Busse; Verteidigerin; Delikt; Vorinstanz; Dispositiv; Motorfahrzeug; Tagessätze; Dispositiv-Ziff; Tatschwere; Privatklägerin; Recht; Delikte; Zivil; Punkt; Entzug
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