Codice civile svizzero (CCS) Art. 390

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 390 CCS dal 2024

Art. 390 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 390 Sezione prima: Disposizioni generali A. Condizioni

1 L’autorit di protezione degli adulti istituisce una curatela se una persona maggiorenne:

  • 1. non è in grado di provvedere ai propri interessi, o lo è solo in parte, a causa di una disabilit mentale, di una turba psichica o di un analogo stato di debolezza inerente alla sua persona;
  • 2. a causa di un’incapacit di discernimento temporanea o di assenza, non è in grado di agire lei stessa e non ha designato un rappresentante per provvedere ad affari che occorre sbrigare.
  • 2 L’onere che sopportano i congiunti e i terzi e la loro protezione devono essere considerati.

    3 La curatela è istituita su domanda dell’interessato, di una persona a lui vicina o d’ufficio.


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    Art. 390 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ230050Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGBEntscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; Vermögens; Beistand; Beiständin; Verfügung; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin
    ZHPQ230040Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGBAngelegenheiten; Vorinstanz; Unfall; Entscheid; KESB-; Recht; Beistandschaft; KESB-act; Errichtung; Vertretung; Schwächezustand; Parteien; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Bezirksrat; Verfahren; Parteientschädigung; Akten; Gericht; Zeitpunkt; Unterstützung; Person; Bezirksrates; Uster; BR-act; Kanton; ätte
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2021.395-Person; Verwaltung; Vermögens; Angelegenheiten; Massnahme; Schwächezustand; Vertretung; Entscheid; Beistand; Einkommen; Verwaltungsgericht; Unterstützung; Vertretungsbeistandschaft; Beiständin; Abklärung; Einkommens; Apos; Schwächezustands; Beistandschaft; Urteil; Solothurn; Erwachsenenschutzbehörde; Dienste; Vermögensverwaltung; Schweiz; Voraussetzung; Aufgabe
    SOVWBES.2021.240-Beistand; Beistands; Beistandschaft; Entscheid; Antrag; Betreuung; Beschwerdeführerin; Betreuungssituation; «Wohn; Betreuungssituation»; Beschwerdeführerinnen; Verwaltungsgericht; Aufhebung; Olten-Gösgen; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandsperson; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Verfahren; Stellung; Familie; Kompetenz; Massnahme; Gehör; Erweiterung; Stellungnahme; Kindes; Ausführungen; ässig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 322 (9C_763/2019)
    Regeste
    Art. 42 Abs. 1-3 IVG ; Art. 35 ter , Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, sind Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen (E. 6.1). Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (E. 6.2). Dem Wohnintegrationsangebot Begleitetes Wohnen (Bewo) der Stadt Zürich, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig gedeckt werden muss, ist der Heimcharakter von vornherein abzusprechen (E. 7).
    Begleitung; Betreuung; Person; Beschwerdegegner; Heime; Sinne; Wohnform; Hilflosenentschädigung; Entschädigung; Stadt; Urteil; IV-Stelle; Betreuungsleistung; Wohnformen; Woche; Wohnen; Hilflosigkeit; Verbindung; Wohnung; Heimcharakter; Wohnintegration; Wohnintegrationsangebot; Verfügung; Anspruch; Pflege; Begleitete; Stunden; Invalidenversicherung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-6936/2014Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Vorinstanz; Verfügung; Wiedererwägung; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Entscheid; Wiedererwägungs; Behinderung; Behinderungsgrad; Türkei; Beschwerdeführers; Wiedererwägungsgesuch; Bericht; Recht; Wegweisungsvollzug; Verfahren; Behandlung; Sachverhalt; Schweiz; Akten; Abklärung; Prozent; Abklärungen; Pflege; Urteil; önnen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Breitschmid, Jungo, Schweizer zum Schweizer Privatrecht2016
    Büchler, Häfeli, Leuba, StettlerKommentar zum Erwachsenenschutz2013