Code civil suisse (CC) Art. 390

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 390 CC de 2024

Art. 390 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 390 Sous-chapitre I: Dispositions générales A. Conditions

1 L’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle lorsqu’une personne majeure:

  • 1. est partiellement ou totalement empêchée d’assurer elle-même la sauvegarde de ses intérêts en raison d’une déficience mentale, de troubles psychiques ou d’un autre état de faiblesse qui affecte sa condition personnelle;
  • 2. est, en raison d’une incapacité passagère de discernement ou pour cause d’absence, empêchée d’agir elle-même et qu’elle n’a pas désigné de représentant pour des affaires qui doivent être réglées.
  • 2 L’autorité de protection de l’adulte prend en considération la charge que la personne concernée représente pour ses proches et pour les tiers ainsi que leur besoin de protection.

    3 Elle institue la curatelle d’office ou la requête de la personne concernée ou d’un proche.


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    Art. 390 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ230050Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGBEntscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; Vermögens; Beistand; Beiständin; Verfügung; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin
    ZHPQ230040Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGBAngelegenheiten; Vorinstanz; Unfall; Entscheid; KESB-; Recht; Beistandschaft; KESB-act; Errichtung; Vertretung; Schwächezustand; Parteien; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Bezirksrat; Verfahren; Parteientschädigung; Akten; Gericht; Zeitpunkt; Unterstützung; Person; Bezirksrates; Uster; BR-act; Kanton; ätte
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2021.395-Person; Verwaltung; Vermögens; Angelegenheiten; Massnahme; Schwächezustand; Vertretung; Entscheid; Beistand; Einkommen; Verwaltungsgericht; Unterstützung; Vertretungsbeistandschaft; Beiständin; Abklärung; Einkommens; Apos; Schwächezustands; Beistandschaft; Urteil; Solothurn; Erwachsenenschutzbehörde; Dienste; Vermögensverwaltung; Schweiz; Voraussetzung; Aufgabe
    SOVWBES.2021.240-Beistand; Beistands; Beistandschaft; Entscheid; Antrag; Betreuung; Beschwerdeführerin; Betreuungssituation; «Wohn; Betreuungssituation»; Beschwerdeführerinnen; Verwaltungsgericht; Aufhebung; Olten-Gösgen; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandsperson; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Verfahren; Stellung; Familie; Kompetenz; Massnahme; Gehör; Erweiterung; Stellungnahme; Kindes; Ausführungen; ässig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 322 (9C_763/2019)
    Regeste
    Art. 42 Abs. 1-3 IVG ; Art. 35 ter , Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, sind Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen (E. 6.1). Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (E. 6.2). Dem Wohnintegrationsangebot Begleitetes Wohnen (Bewo) der Stadt Zürich, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig gedeckt werden muss, ist der Heimcharakter von vornherein abzusprechen (E. 7).
    Begleitung; Betreuung; Person; Beschwerdegegner; Heime; Sinne; Wohnform; Hilflosenentschädigung; Entschädigung; Stadt; Urteil; IV-Stelle; Betreuungsleistung; Wohnformen; Woche; Wohnen; Hilflosigkeit; Verbindung; Wohnung; Heimcharakter; Wohnintegration; Wohnintegrationsangebot; Verfügung; Anspruch; Pflege; Begleitete; Stunden; Invalidenversicherung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-6936/2014Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Vorinstanz; Verfügung; Wiedererwägung; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Entscheid; Wiedererwägungs; Behinderung; Behinderungsgrad; Türkei; Beschwerdeführers; Wiedererwägungsgesuch; Bericht; Recht; Wegweisungsvollzug; Verfahren; Behandlung; Sachverhalt; Schweiz; Akten; Abklärung; Prozent; Abklärungen; Pflege; Urteil; önnen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Breitschmid, Jungo, Schweizer zum Schweizer Privatrecht2016
    Büchler, Häfeli, Leuba, StettlerKommentar zum Erwachsenenschutz2013