Art. 39 Anwendungsbereich
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3 Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
(1) SR 220Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT230098 | Rechtsöffnung | Recht; Gesuch; Gesuchs; Beschwerde; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Betreibung; Unentgeltliche; Rechtspflege; Vorinstanz; SchKG; Definitiv; Gesuchsteller; Verfahren; Definitive; Anwalt; Beschwerdeverfahren; Rügen; Rechtsvorschlag; Entscheid; Partei; Klage; Parteien; Unbegründet; Aussichtslos; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Steuern |
ZH | LB210050 | Forderung | Beklagten; Berufung; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Konkurs; Urteil; Forderung; Durchgriff; Verhalten; Wirtschaftlich; Wäre; Haftung; Wirtschaftliche; Vermögenswerte; Bestritten; Zweck; Vollstreckung; Rechtsmissbräuchlich; Voraussetzung; Verfahren; übertragen; Behauptung; Mangels; Nebst; Bezirksgericht; Prot; Substantiiert; Durchgriffs |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 14 (5A_284/2008) | aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). | Konkurs; SchKG; Beschwerde; Betreibung; Recht; Fortsetzung; Handelsregister; Beschwerdeführer; Über; Schuldner; Geschäftsführende; Gesellschaft; Konkursandrohung; Zeitpunkt; Konkursfähigkeit; Konkursbetreibung; Schuldners; Gläubiger; Fortsetzungsbegehren; Mitglied; Konkurses; Verfügung; Schuldbetreibung; Übergangsbestimmungen; Regel; Begehren; Zustellung; Erfolgte; Gesellschafter; Handelsamtsblatt |
120 III 4 | Art. 39 SchKG. 1. Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien oder nicht. Gegen den Rekurrenten, der im Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist die Betreibung gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG auf Konkurs fortzusetzen (E. 4). 2. Die in Art. 39 SchKG bezeichneten Einzelpersonen unterliegen der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für die nicht aus dem Geschäftsbetrieb herrührenden (E. 5). | Konkurs; Handelsregister; Betreibung; Kollektivgesellschaft; SchKG; Rekurrent; Kantons; Unterliege; Schuldbetreibungs; Zeitpunkt; Fortsetzung; Mitglied; Unterliegen; Konkursbetreibung; Herrührenden; Konkursverfahren; Konkursandrohungen; Kantonsgerichts; Graubünden; Recht; Schulden; Urteil; Konkurskammer; Betreibungsbehörden; Prüfen; Erfolgten; Eintragungen; Löschungen; Gerechtfertigt; Nicht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-400/2017 | Verfahrenskosten | Gebühr; Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Gebühren; Verfügung; Zugang; Angefochten; Angefochtene; Erlass; Recht; Dokument; Angefochtenen; Bundes; Dokumente; Streitige; Rechnung; Beschwerdeführers; Akten; Betreibung; Erwähnt; Marktbeobachtung; Gebührenverfügung; Stunden; Verfahren; Erhob; Inkasso; Zugangsgesuch; Entscheid; Gesuch |
A-3942/2013 | Mehrwertsteuer | Gesellschaft; Hafte; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verj?hrung; Rechtlich; Betreibung; Recht; Beschwerdef?hrer; Gesellschafter; Beschwerdef?hrerin; Verlustschein; AMWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Urteil; Forderungen; Verj?hrungsfrist; Mehrwertsteuerforderung; Solidarisch; Vorliegen; Betreibungs; Partei |