BPR Art. 39 - Zusammenstellung der Ergebnisse

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 39 BPR vom 2022

Art. 39 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 39 Zusammenstellung der Ergebnisse

Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest:

  • a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
  • b. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
  • c. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
  • d. (1) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37);
  • e. (1) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
  • f. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
  • g. die Zahl der leeren Stimmen.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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