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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 388 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide (1)
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB240083 | Drohung etc. und Widerruf | Berufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Rechtsmittel; Urteil; Frist; Bundesgerichts; Obergericht; Kantons; Kammer; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Bezirksgerichts; Abteilung; Eingabe; Vorinstanz; Unterliegen; Berufungsverfahren; Gerichtsgebühr; Prinz; Privatkläger; Bundesgerichtsgesetzes; Geschäfts-Nr:; -O/U/cwo; Präsidialverfügung; Sachen; Berufungsklägerin; Rechtsanwalt |
VD | Entscheid/2024/572 | édure; énale; ’appel; ’il; était; ésident; Arrondissement; Côte; éfense; ’au; ésente; éfenseur; ’arrondissement; ’assistance; Chambre; ’était; Procureur; ’est; élai; éré; évrier; ’office; édéral; évenu |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2022.101 | - | Apos; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Urteils; Recht; Forderung; Ersatzforderung; Staat; Solothurn; Gericht; Ziffer; Verteidigerin; Bundesgericht; Obergericht; Betrag; Sabrina; Neubeurteilung; Verfahren; Weisskopf; Entschädigung; Rechtsanwältin; Neubeurteilungsverfahren; Obergerichts; Bargeldbetrag; Eintritt; Rechtskraft; Honorar; Zentrale |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 321 | Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). | Revision; Verwahrung; Urteil; Recht; Sachen; Verfahren; Urteil; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Gutachten; Inkrafttreten; Zwischenentscheid; Bundesgericht; Voraussetzung; Revisionsgr; Beweismittel; Voraussetzungen; Bewilligungs; Rückweisung |
139 IV 277 (1B_407/2013) | Art. 232 und 388 lit. b StPO; Haft nach Erlass des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Frage der Haft aussprechen (E. 2.1-2.3). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden, gestützt auf Art. 232 StPO (E. 2.4). Sie kann zuvor vorsorgliche Massnahmen i.S.von Art. 388 lit. b StPO anordnen (E. 2.5). | étent; étention; Appel; édure; été; ûreté; écision; être; Tribunal; étence; Arrêt; Ministère; énale; édéral; Président; élai; échéance; Genève; égal; ération; Intéressé; égislateur; Ordonner; Autorité; évenu; étences; Extrait; écembre; Berufungsgericht; Urteil |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2023.169 | Massnahme; Kammer; Beschwerde; Sicherheit; Urteil; Sicherheitshaft; Töchter; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Anordnung; Gutachterin; Kontakt; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Person; Sucht; Berufung; Massnahmenvollzug; Vollzug; Beschluss; Vorinstanz; Kinder; Risiko; önnte | |
RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179 | Rechtsmittel; Beschwerdekammer; Basel-Stadt; Gerichtsstands; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Gerichtsstandsverfügung; Einzelrichterin; Kanton; Staatsanwaltschaft; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Tribunal; Wiederaufnahme; Kantons; Nichtanhandnahmeverfügung; Zustellung; Verfahrens; Gerichtsschreiber; Parteien; Beschwerdegegnerinnen; Steuerverwaltung; Abholung; Schalter; Auftrag; Abholfrist; Revision |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen | 2009 |