VTS Art. 38 - Abmessungen
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 38 VTS vom 2025
Art. 38 Abmessungen
1 Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: (1) a. Wischer- und Wascheinrichtungen;b. vordere und hintere Kontrollschilder;c. Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;d. Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;e. Beleuchtungsvorrichtungen;f. (2) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;g. (1) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten;h. (4) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;i. Längsanschläge für Wechselaufbauten;k. (2) Trittstufen und Handgriffe;l. (1) elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile;m. (2) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0,30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;n. (1) Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbindungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers;o. (9) Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 65 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;p. (10) Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;q. (10) aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden;r. (12) einklappbare Fahrradträger;s. (13) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;t. (12) einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern. (15)
1bis Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: (1) a. Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;b. (1) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe:1. bis 2,00 m über dem Boden, sofern sie höchstens 20 mm je Seite überstehen,2. von mehr als 2,00 m bis 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 50 mm je Seite überstehen,3. von mehr als 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 150 mm je Seite überstehen;c. (1) Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;d. biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;e. Beleuchtungsvorrichtungen;f. (1) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen;g. (2) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;h. einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;i. Reifenabplattungen;k. Schneeketten;l. (1) an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm;m. (10) einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybussen), die in Spurbussystemen verwendet werden;n. (12) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;o. (13) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;p. (12) Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer:1. mindestens 2,00 m und höchstens 3,70 m über dem Boden sind, 2. höchstens 50 mm über die Fahrzeugseite hinausragen, und3. die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern. (26)
1ter Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne: (1) a. (1) Rundfunk- und Funknavigationsantennen;b. Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr. (10)
2 Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein. (30)
3 … (31)
4 Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein. (32)
(1) (3)
(2) (5)
(3) (6)
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
(5) (7)
(6) (8)
(7) (20)
(8) (16)
(9) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3218]).
(10) (11)
(11) (22)
(12) (14)
(13) (24)
(14) (23)
(15) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]).
(16) (17)
(17) (18)
(18) (19)
(19) (21)
(20) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ([AS 2005 4111]).
(21) (27)
(22) (29)
(23) (25)
(24) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ([AS 2016 5133]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
(25) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(26) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]).
(27) (28)
(28) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(29) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ([AS 2005 4111]).
(30) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ([AS 2009 5705]).
(31) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
(32) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ([AS 2007 2109]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.