LwG Art. 38 - Zulage für verkäste Milch

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 38 LwG vom 2025

Art. 38 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 38 Marktstützung Zulage für verkäste Milch

1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, wird eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet. (1)

1bis Der Bundesrat kann festlegen, dass die Zulage über die Milchverwerter und Milchverwerterinnen ausgerichtet wird. Ist dies der Fall, so erbringt der Bund diese Leistung mit befreiender Wirkung. (2)

2 Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen. (3)

3 Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
(3) Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3939; BBl 2017 4351).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3939; BBl 2017 4351).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2305/2013Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fetteMilch; Mascarpone; Verkäsung; Käse; Verkäsungszulage; Zulage; Vorinstanz; Verkäsungszulagen; Bundes; Recht; Käseproduktion; Zulagen; Quot;; Rahms; Botschaft; Agrarpolitik; Kilogramm; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Herstellung; Produktion; Rückforderung; Berechnung; Verarbeitung; Verwaltung; Unrecht