Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 38

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 38 KVG vom 2025

Art. 38 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 38 (1) Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Aufsicht

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n beaufsichtigt.

2 Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen:

  • a. eine Verwarnung;
  • b. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
  • c. den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug);
  • d. den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
  • 3 Die Versicherer können der Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen den Entzug der Zulassung beantragen. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2020.223-Transport; Leistung; Kranken; Bundesgericht; Urteil; Versicherung; Leistungserbringer; Person; Transportkosten; Abklärung; Fahrer; Recht; Fahrdienst; Akten; Transporte; Transportmittel; Kanton; Anspruch; Voraussetzung; Atupri; Beschwerdeführers; Einsprache; Voraussetzungen; Bundesgerichts; Fahrt; Personenwagen
    GLVG.2018.00132Krankenversicherungsrecht: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Massnahmen der Untersuchung und der BehandlungPflege; Behandlung; Massnahmen; Grund; Grundpflege; Leistungen; Behandlungs; Angehörige; Urteil; Untersuchung; Arcosana; Behandlungspflege; Person; Ausbildung; Krankenversicherung; Ehemann; Krankenpflege; Hilfe; Sinne; Sozialversicherung; Krankenpflegeversicherung; Kostenübernahme; Hause; Spitex; Pflegeleistungen; ürfe
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.