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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 38 AVIG vom 2024

Art. 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

  • a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
  • b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
  • c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
  • Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2021.210-Kurzarbeit; Bundes; Arbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Frist; Anspruch; E-Mail; Format; Behörde; Abrechnung; Recht; Eingabe; Covid; Arbeitslosenversicherung; Solothurn; Covid-; Einreichung; Behörden; Kanton; Versicherungsgericht; ALK-Nr; Verordnung; Verwaltungsverfahren; Kantons; Anträge; Abrechnungsperiode; Anspruchs; Verfahren; Über
    SOVSBES.2021.91-Abrechnung; Richt; Brief; Kurzarbeit; Arbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Frist; Anspruch; Briefe; E-Mail; Beweis; Person; Zeugin; Akten; Versand; Covid; Gericht; Postraum; Versicherungsgericht; Covid-; Antrag; Geltendmachung; Urteil; Abteilung; A-Post; öglich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 V 294Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung. Bei monatlicher Abrechnungsperiode ist für den Beginn der 2-Jahresfrist auf den ersten Tag des Kalendermonats, für welchen erstmals Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde, abzustellen. (Erw. 2 und 3)
    Abrechnungsperiode; Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Kalendermonat; Beginn; Höchstdauer; Regel; Auslegung; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosenkasse; -Jahresfrist; Kalendermonats; Fassung; Frist; Betrieb; ériode; Indemnité; Indennità; Auslegungselement; Anspruchs; Kasse; Botschaft; Arbeitsausfall; Urteil; Basel; Erwägungen; Abrechnungsperioden
    124 V 75Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat. Arbeit; Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Anspruch; Amtsstelle; Geltendmachung; Anspruchs; Entschädigung; Entscheid; Schlechtwetter; Abrechnung; Schlechtwetterentschädigung; Frist; Arbeitgeber; Kasse; Abrechnungsperiode; Arbeitnehmer; Einspruch; Anspruchsvoraussetzungen; Verfahren; Auszahlung; Arbeitslosenkasse; Voraussetzungen; Verwaltungsgericht; Unterlagen; Versicherungsgericht; Urteil; ällt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6304/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung
    B-325/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Ausfall; Ausfallstunden; Mitarbeiter; Kurzarbeitsentschädigung; Urteil; Vorinstanz; Arbeitszeitkontrolle; Beweis; Formular; Recht; Betrieb; Arbeitgeber; Abrechnung; Mitarbeiterin; Arbeitsausfall; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Arbeitslosenkasse; Arbeitnehmer; Bundesgerichts; Versicherung; Basel; ügen