AVIG Art. 38 - Geltendmachung des Anspruchs
Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 38 AVIG vom 2024
Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.