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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2021.210 | - | Kurzarbeit; Bundes; Arbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Frist; Anspruch; E-Mail; Format; Behörde; Abrechnung; Recht; Eingabe; Covid; Arbeitslosenversicherung; Solothurn; Covid-; Einreichung; Behörden; Kanton; Versicherungsgericht; ALK-Nr; Verordnung; Verwaltungsverfahren; Kantons; Anträge; Abrechnungsperiode; Anspruchs; Verfahren; Über |
SO | VSBES.2021.91 | - | Abrechnung; Richt; Brief; Kurzarbeit; Arbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Frist; Anspruch; Briefe; E-Mail; Beweis; Person; Zeugin; Akten; Versand; Covid; Gericht; Postraum; Versicherungsgericht; Covid-; Antrag; Geltendmachung; Urteil; Abteilung; A-Post; öglich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 V 294 | Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung. Bei monatlicher Abrechnungsperiode ist für den Beginn der 2-Jahresfrist auf den ersten Tag des Kalendermonats, für welchen erstmals Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde, abzustellen. (Erw. 2 und 3) | Abrechnungsperiode; Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Kalendermonat; Beginn; Höchstdauer; Regel; Auslegung; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosenkasse; -Jahresfrist; Kalendermonats; Fassung; Frist; Betrieb; ériode; Indemnité; Indennità; Auslegungselement; Anspruchs; Kasse; Botschaft; Arbeitsausfall; Urteil; Basel; Erwägungen; Abrechnungsperioden |
124 V 75 | Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat. | Arbeit; Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Anspruch; Amtsstelle; Geltendmachung; Anspruchs; Entschädigung; Entscheid; Schlechtwetter; Abrechnung; Schlechtwetterentschädigung; Frist; Arbeitgeber; Kasse; Abrechnungsperiode; Arbeitnehmer; Einspruch; Anspruchsvoraussetzungen; Verfahren; Auszahlung; Arbeitslosenkasse; Voraussetzungen; Verwaltungsgericht; Unterlagen; Versicherungsgericht; Urteil; ällt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6304/2023 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung |
B-325/2013 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Ausfall; Ausfallstunden; Mitarbeiter; Kurzarbeitsentschädigung; Urteil; Vorinstanz; Arbeitszeitkontrolle; Beweis; Formular; Recht; Betrieb; Arbeitgeber; Abrechnung; Mitarbeiterin; Arbeitsausfall; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Arbeitslosenkasse; Arbeitnehmer; Bundesgerichts; Versicherung; Basel; ügen |