Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 38

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 38 AHVG vom 2025

Art. 38 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 38 Die Teilrenten (1) Berechnung

1 Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34–37 zu ermittelnden Vollrente.

2 Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. (2)

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 854; BBl 1958 II 1137).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

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Art. 38 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2020/803-Invalidité; Assurance; Assuré; Assurance-invalidité; édéral; échelle; Année; éterminer; Assurée; également; Caisse; étail; Espèce; él époux; ération; Intimé; édérale; éléments; Agissant; étant; écembre; ériode
VD2019/127-Office; Invalidité; éterminant; éduit; écisions; éduction; Assurance; écembre; éduite; Assurance-invalidité; édéral; Caisse; ésente; échelle; Enfant; Carré; Assuré; évrier; ériode; Selon; éduites; Après; -après:
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/264EntscheidPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Gertrud Condamin-Voney und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jorge Lopez Schweiz; Rente; Recht; Wohnsitz; Person; Renten; Beitragsjahr; Beiträge; Beitragsjahre; IV-act; Beschwerdeführers; Invaliden; Jahrgang; Kantons; Hinweis; Rechtsvertreter; Personen; Erziehungsgutschrift; Verfügung; Gallen; Berechnung; Beitragszeiten; Ehegattin; Erziehungsgutschriften; Rentenskala
LUS 97 397Art. 21 Abs. 1, 35 Abs. 1 AHVG; lit. c Abs. 1, 5, 6 und 10 der Übergangsbestimmungen AHVG zur 10. AHV-Revision; Ziffer 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision). Vorzeitige Anpassung einer Ehepaar-Invalidenrente an das neue Recht der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vorzeitige Überführung oder integrale Berechnung. Je nach Ergebnis der beiden Berechnungsarten wird das höhere individuelle Rentenbetreffnis ausgerichtet. Plafonierung.Rente; Renten; Altersrente; Überführung; Berechnung; Ehegatte; Ehegatten; Rentenskala; Altersrenten; Übergangsbestimmungen; Invalidenrente; Summe; Ehepaar-Invalidenrente; Beitragsdauer; Jahreseinkommen; Erziehungs; Verwaltungsgericht; Prozent; Anspruch; Rentenalter; Höchstbetrag; Beitragsjahre; Beiträge; Jahrgang; Ehefrau; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; ändige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 V 71Art. 16 Abs. 1, Art. 29, 29bis und 30 AHVG, Art. 4 BV. - Bei der Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind für die Anrechnung von zusätzlichen Einkommen die Einkommensverhältnisse in erster Linie so zu rekonstruieren, wie sie in den fraglichen Jahren geherrscht haben. - Auf den zusätzlich angerechneten Einkommen hat der Versicherte die entsprechenden Beiträge ohne Zins nachzuzahlen. Rente; Renten; Beschwerdegegner; Einkommen; Beiträge; Versicherung; Altersrente; Beitragsjahre; Vertrauen; Beitragslücke; Beitragslücken; Ehepaar-Altersrente; Verwaltung; Beitragsdauer; Jahreseinkommen; Aufwertung; Schliessung; Versicherungsgericht; Vertrauensschutz; Ausgleichs; Ausgleichskasse; Eintrag; Aufwertungsfaktor; Erwerbseinkommen; Urteil; Entscheid; Ermittlung
120 V 257Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 33 Abs. 3 AHVG, Art. 55 Abs. 2 AHVV. Bei der Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe sind im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung nicht nur die eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, sondern auch diejenigen nach der Verwitwung in die Berechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung). Witwe; Altersrente; Vergleichsrechnung; Witwen; Erwerbseinkommen; Berechnung; Variante; Beitragszeiten; Jahreseinkommen; Rente; Einkommen; Frauen; Verwitwung; Erwerbstätigkeit; Jahreseinkommens; Regel; Beitragsjahre; Ehefrau; Beitragspflicht; Ehemannes; Witwenrente; Versicherungsgericht; Beiträge; Gericht; Erwägung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-312/2021RentenanspruchRente; IVSTA; Einkommen; IVSTA-act; Renten; Konto; Jahres; Vorinstanz; Einkommens; Jahreseinkommen; Beschwerdeführers; Recht; Ex-Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Arbeit; Invalidenrente; Anspruch; Invalidenversicherung; Höhe; Urteil; Verfügung; Schweiz; Einkommensteilung; BVGer-act; Invalidität; Erwerbseinkommen; ändig
C-411/2021RenteRente; Renten; Alter; Plafonierung; Altersrente; Vorinstanz; Ehefrau; Recht; Rentenskala; Anspruch; Ehegatten; Beschwerdeführers; Berechnung; SAK-act; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Einspracheentscheid; Summe; Plafonierungsgrenze; Rentenanspruch; Beitragsdauer; Kürzung; Prozent; Jahreseinkommen; BVGer-act