OR Art. 379 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 379 OR from 2025

Art. 379 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 379 Death or incapacity of the contractor

1 Where the contractor dies or becomes incapable of finishing the work through no fault of his own, the work contract becomes void if it was concluded in view of the personal attributes of the contractor.

2 The customer is obliged to accept and pay for work already done to the extent it is of use to him.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 379 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090303ForderungVertrag; Beklagten; Trags; Kostendach; Fertigstellung; WerkV; Leistung; Werkpreis; Parteien; Bestellungsänderung; Zahlung; Akonto; Akontozahlung; Kostendach-; Kostendach-Werkpreis; Werkvertrag; Verzögerung; Ausführung; Termin; Gebäude; Bestellungsänderungen; Bezug; Bauherr
LU1B 11 28Art. 97, 107 und 366 OR. Die Auflösung des Werkvertrags durch den Unternehmer ist aus wichtigen Gründen möglich. Die vorzeitige Herstellungs- und Ablieferungsverweigerung des Unternehmers berechtigt dagegen den Besteller zu einem Vorgehen nach Art. 107 Abs. 2 OR, ohne dass Art. 366 Abs. 1 OR herangezogen werden müsste. Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens gelten die zu Art. 97 OR entwickelten Regeln.Frist; Unternehmer; Vertrag; Besteller; Vertrags; Werkvertrag; Nichterfüllung; Leistung; Schadenersatz; Gauch; Schuldner; Recht; Vorgehen; SIA-Norm; Gläubiger; Auflösung; Werkvertrags; Ausführung; Beklagten; Nichterfüllungsschadens; Aufrechterhaltung; Bestellers; Vertragsauflösung; Lehre; Mahnung; Fristansetzung; Ersatz; Herstellungs

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 52Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c). önlich; Unternehmer; Gribi; Beklagten; Auftrag; Leitung; Unternehmers; Personal; Baumeister; Vertrag; Eigenschaften; Parzelle; Franz; Arbeit; Auftrages; Unterakkordanten; Liebi; Verpflichtung; Baugeschäft; Bauarbeiten; Ausführung; Baumeisterarbeiten; Hilfspersonen; Grundbuchblatt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Franz Riklin Aufl., Zürich2014
Häfeli, SteinauerBasler Kommentar ZGBI2010