Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 379 OR vom 2025

Art. 379 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 379 Tod und
Unfähigkeit des
Unternehmers

1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.

2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 379 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090303ForderungVertrag; Beklagten; Trags; Kostendach; Fertigstellung; WerkV; Leistung; Werkpreis; Parteien; Bestellungsänderung; Zahlung; Akonto; Akontozahlung; Kostendach-; Kostendach-Werkpreis; Werkvertrag; Verzögerung; Ausführung; Termin; Gebäude; Bestellungsänderungen; Bezug; Bauherr
LU1B 11 28Art. 97, 107 und 366 OR. Die Auflösung des Werkvertrags durch den Unternehmer ist aus wichtigen Gründen möglich. Die vorzeitige Herstellungs- und Ablieferungsverweigerung des Unternehmers berechtigt dagegen den Besteller zu einem Vorgehen nach Art. 107 Abs. 2 OR, ohne dass Art. 366 Abs. 1 OR herangezogen werden müsste. Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens gelten die zu Art. 97 OR entwickelten Regeln.Frist; Unternehmer; Vertrag; Besteller; Vertrags; Werkvertrag; Nichterfüllung; Leistung; Schadenersatz; Gauch; Schuldner; Recht; Vorgehen; SIA-Norm; Gläubiger; Auflösung; Werkvertrags; Ausführung; Beklagten; Nichterfüllungsschadens; Aufrechterhaltung; Bestellers; Vertragsauflösung; Lehre; Mahnung; Fristansetzung; Ersatz; Herstellungs

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 52Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c). önlich; Unternehmer; Gribi; Beklagten; Auftrag; Leitung; Unternehmers; Personal; Baumeister; Vertrag; Eigenschaften; Parzelle; Franz; Arbeit; Auftrages; Unterakkordanten; Liebi; Verpflichtung; Baugeschäft; Bauarbeiten; Ausführung; Baumeisterarbeiten; Hilfspersonen; Grundbuchblatt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Franz Riklin Aufl., Zürich2014
Häfeli, SteinauerBasler Kommentar ZGBI2010