StPO Art. 377 - Verfahren

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 377 StPO vom 2024

Art. 377 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 377 Verfahren

1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen sind, werden beschlagnahmt.

2 Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an; sie gibt der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des Verfahrens und gibt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person zurück.

4 Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Urteils. (1) Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden. (2)

(1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
(2) Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 377 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150097Kontosperre Einziehung; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Vermögens; Vermögenswert; Konto; Vermögenswerte; Beschuldigten; Über; Überweisung; Höhe; Verfügung; Einziehungsverfahren; Konten; Gericht; Einziehungsgründe; Kantons; Kontensperre; Beschwerdeführern; Rechtsanwalt; Zeitpunkt; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Überweisungen; Leistung; Schmid; Anzeige
VDEntscheid/2024/278Ministère; énale; édure; écision; évrier; Arrondissement; épendante; Chambre; Escroquerie; Opposition; Ordonnance; ’opposition; érieur; étence; ’acte; ’arrondissement; ’Est; Objet; édéral; évenu; ’escroquerie; éduction
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2023.69-Verfügung; Erben; Staatsanwaltschaft; Verstorbene; Verstorbenen; Beschwerdekammer; Herausgabe; Staatsanwältin; Einziehung; Untersuchung; Beschwerdeführers; Ehemann; Obergericht; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Rechtsmittel; Erbschaft; Eigentum; Verfahrens; Voraussetzungen; Beschluss; Obergerichts; Todesfall; Rucksack; Herausgabebegehren; Beweis; ändigen
BSBES.2017.176 (AG.2019.129)Rechtsverletzung der Vorinstanz (Einziehungsverfügung)Einziehung; Verfahren; Verfahren; Gewinn; Beschwerde; Gericht; Poker; Verfahrens; Bundes; Gewinne; Recht; Spiel; Höhe; Einziehungsverfahren; Verfügung; Turnier; Vorinstanz; Gericht; Einziehungsbetroffene; Daten; Betrag; Beschwerdeführenden; Verfahrenskosten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 383 (6B_437/2016)Einstellung des Verfahrens; akzessorische und selbstständige Einziehung (Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 und Art. 376 StPO; Art. 70 StGB); Einziehung gegen eine juristische Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat. Wird ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung oder vom Gericht wegen des Prozesshindernisses der Verjährung eingestellt, so ist in der Einstellungsverfügung beziehungsweise im Einstellungsbeschluss über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren ausser Betracht. Die Einziehung zu Lasten der juristischen Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat, wird entweder akzessorisch im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person oder, wenn ein solches Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens gegen die juristische Person angeordnet (E. 2). Einziehung; Verfahren; Einziehungsverfahren; Verfahren; Einstellung; Staatsanwaltschaft; Vermögenswerte; Person; Urteil; Verjährung; Einstellungsverfügung; Anklage; Verfahrens; Verfahrens; Beschwerde; Schwyz; Beschwerdegegner; Anklageziffer; Schweizerische; Prozessordnung; Kantons; Gericht; Gewinn; Entscheid; Voraussetzung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.205, BB.2023.206Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin
BB.2024.50Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
BaumannBasler 2. Auflage2014