OR Art. 374 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 374 OR dal 2024

Art. 374 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 374 Secondo il valore del lavoro

Se la mercede non fu fissata preventivamente, o lo fu solo in via approssimativa, deve essere determinata secondo il valore del lavoro e le spese dell’appaltatore.


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Art. 374 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2020.77-Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Beweis; Klage; Kostenzusammenstellung; Beklagten; Liste; Excel-Liste; Vertrag; E-Mail; Recht; Klagebeilage; Zusatzleistung; Parteien; Betrag; Gericht; Vertragsgrundlage; Urteil; Apos; Auftrag; Zusatzleistungen; Preis
SGHG.2004.105Entscheid Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG. 2004.105). Fallback; Quot; System; Beklagten; Migration; Parteien; Klage; Aufwand; Austritt; Verfügung; Entschädigung; Rechnung; Sicherung; Zeuge; Recht; Holding; RBA-Holding; Leistung; Stunden; Ausbau; Aufgabe; Austrittsvereinbarung; Beweis; Fallback-Sicherung; Infrastruktur; Daten; Fallbacks; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 347Mietvertrag (Art. 253 OR). Ist der Mietzins von den Parteien nicht hinreichend bestimmt worden und liegt erst eine grundsätzliche Einigung über die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung vor, ist ein Mietvertrag noch nicht geschlossen. Nur für die Dauer der bereits erfolgten Benutzung kann der Richter das Entgelt festlegen.
Vertrag; Mietvertrag; Mietzins; Einigung; Gebrauch; Urteil; Parteien; Gebrauchsüberlassung; Entgelt; Mietzinses; Entgeltlichkeit; Richter; Erwägungen; Konsens; Mietsache; Höhe; Vertragsverhältnisses; Miete; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Berufung; Regeste; Benutzung; Erwägungen:; Vertragsdauer; Anfangsphase; Bestandteile
115 II 460Werkvertrag; angemessene Herabsetzung des Werklohns bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung (Art. 374 und 375 Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB). Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen. Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Toleranzgrenze; Urteil; Kostenüberschreitung; Umstände; Obergericht; Kantons; Bundesgericht; Kostenansatz; Besteller; Werkvertrag; Werkpreis; Kantonsgericht; Beklagten; GAUCH; TERCIER; Berufung; Herabsetzung; Regel; Vertrag; Ehegatten; Hinweisen; Risiko; Parteien; Schätzung; Überschreitung; Ermessen; Berechnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Oser, Schott, Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2020