Obligationenrecht (OR)
Art. 374 OR vom 2024
Art. 374 Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 374 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210222 | Forderung | Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart |
ZH | HG210222 | Forderung | Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2004.105 | Entscheid Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG. 2004.105). | |
BS | VD.2017.210 (AG.2018.467) | Nichteinhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 347 | Mietvertrag (Art. 253 OR). Ist der Mietzins von den Parteien nicht hinreichend bestimmt worden und liegt erst eine grundsätzliche Einigung über die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung vor, ist ein Mietvertrag noch nicht geschlossen. Nur für die Dauer der bereits erfolgten Benutzung kann der Richter das Entgelt festlegen.
| Vertrag; Mietvertrag; Mietzins; Einigung; Gebrauch; Urteil; Parteien; Grundsätzliche; Gebrauchsüberlassung; Entgelt; Mietzinses; Folgte; Entgeltlichkeit; Richter; Erwägungen; Konsens; Mietsache; Höhe; Vertragsverhältnisses; Miete; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Berufung; Regeste; Hinreichend; Geschlossen; Erfolgten; Benutzung; Festlegen |
115 II 460 | Werkvertrag; angemessene Herabsetzung des Werklohns bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung (Art. 374 und 375 Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB). Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen. Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. | Toleranzgrenze; Urteil; Kostenüberschreitung; Obergericht; Kantons; Bundesgericht; Besteller; Kostenansatz; Umstände; Aufgr; Werkpreis; Kantonsgericht; Beklagten; Ermittelt; GAUCH; Werkvertrag; TERCIER; Ungefähre; Berufung; Herabsetzung; Unverhältnismässig; Regel; Vertrag; Ehegatten; Nebst; Zins; Hinweisen; Risiko; Approximativ; Schätzung |