OR Art. 374 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 374 OR from 2024

Art. 374 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 374 By the value of the work

Where the price was not fixed in advance or fixed only as an approximate amount, it is determined according to the value of the work produced and the expenses incurred by the contractor.


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Art. 374 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2020.77-Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Beweis; Klage; Kostenzusammenstellung; Beklagten; Liste; Excel-Liste; Vertrag; E-Mail; Recht; Klagebeilage; Zusatzleistung; Parteien; Betrag; Gericht; Vertragsgrundlage; Urteil; Apos; Auftrag; Zusatzleistungen; Preis
SGHG.2004.105Entscheid Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG. 2004.105). Fallback; Quot; System; Beklagten; Migration; Parteien; Klage; Aufwand; Austritt; Verfügung; Entschädigung; Rechnung; Sicherung; Zeuge; Recht; Holding; RBA-Holding; Leistung; Stunden; Ausbau; Aufgabe; Austrittsvereinbarung; Beweis; Fallback-Sicherung; Infrastruktur; Daten; Fallbacks; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 347Mietvertrag (Art. 253 OR). Ist der Mietzins von den Parteien nicht hinreichend bestimmt worden und liegt erst eine grundsätzliche Einigung über die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung vor, ist ein Mietvertrag noch nicht geschlossen. Nur für die Dauer der bereits erfolgten Benutzung kann der Richter das Entgelt festlegen.
Vertrag; Mietvertrag; Mietzins; Einigung; Gebrauch; Urteil; Parteien; Gebrauchsüberlassung; Entgelt; Mietzinses; Entgeltlichkeit; Richter; Erwägungen; Konsens; Mietsache; Höhe; Vertragsverhältnisses; Miete; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Berufung; Regeste; Benutzung; Erwägungen:; Vertragsdauer; Anfangsphase; Bestandteile
115 II 460Werkvertrag; angemessene Herabsetzung des Werklohns bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung (Art. 374 und 375 Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB). Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen. Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Toleranzgrenze; Urteil; Kostenüberschreitung; Umstände; Obergericht; Kantons; Bundesgericht; Kostenansatz; Besteller; Werkvertrag; Werkpreis; Kantonsgericht; Beklagten; GAUCH; TERCIER; Berufung; Herabsetzung; Regel; Vertrag; Ehegatten; Hinweisen; Risiko; Parteien; Schätzung; Überschreitung; Ermessen; Berechnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Oser, Schott, Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2020