Art. 372 Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen
1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | SK 2022 488 | Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juli 2022 (2022.SIDGS.340) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Vollzugs; Akten; Medizinisch; Beschwerdeführers; Medizinische; Erstehungsfähigkeit; Hafterstehungsfähigkeit; Freiheit; Entscheid; Urteil; Verlegung; Gesundheit; Recht; Kantons; Freiheitsstrafe; Spital; Familie; Gesundheitszustand; Recht; Sicherheit; Vorinstanz; Medizinischen; Vollzug; Besuch; Erstehungsunfähig; Gutachten; Verfahren |
BE | SK 2022 326 | Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Recht; Vollzugs; Akten; Urteil; Entscheid; Vorinstanz; Urteil; Amtliche; Antritt; Kanton; Aufschub; Kantons; Verfügung; Vollzug; Vollzugsaufschub; Verfahren; Obergericht; Finanzielle; Freiheitsstrafe; Beschwerdeführers; Verhandlungen; Aufschieben; Reichen; Aufschiebende; Vorliegende; Finanziellen; Kammer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2021.119 (AG.2021.566) | Aufschub des Strafvollzugs bzw. Prüfung Hafterstehungsfähigkeit | |
BS | VD.2021.107 (AG.2021.421) | Vollzugsbefehl |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 267 (6B_40/2020) | Regeste Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1). | Vollzug; Vollzugs; Beschwerde; Kinder; Recht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Urteil; Person; Kindern; Luzern; Mutter; Vollzugsform; Besuch; Kanton; Rechte; Betreuung; Kindeswohl; Vorinstanz; Vollzugs; Kantons; Trennung; Grosshof; Sinne; Rechtlich; Justiz |
142 IV 105 (6B_640/2015) | Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). | Massnahme; Behandlung; Freiheit; Stationäre; Freiheitsentzug; Anstalt; Stationären; Urteil; Haftanstalt; Verbundene; Sicherheitshaft; Therapeutisch; Therapeutische; HEER; Beschwerde; Entscheid; Anordnung; Effektiv; Gericht; Gerichtlich; Unterbringung; Rechtskräftig; Vollzugs; Effektive; Schweiz; Gerichtliche; Rechtskräftigen; Bezirksgericht; Einhalb; Verlängerung |