VVG Art. 37 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 37 VVG vom 2024

Art. 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 37 Versicherungsunternehmens

1 Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG (1) bleibt vorbehalten. (2)

2 Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen. (3)

3 Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen das Versicherungsunternehmen zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.

4 Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.

(1) SR 961.01
(2) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090301KraftloserklärungAngebot; Über; Aktionär; Angebots; Aktie; Kraftloserklärung; Intervenient; Recht; Beklagten; Aktien; Preis; Aktionäre; Anbieter; Angebotspreis; Entschädigung; Gericht; Intervenienten; Stimmrechte; Zielgesellschaft; Kaufangebot; Übernahmekommission; Fälle; Schwelle; Rechtsbegehren; Namenaktie; Beteiligungspapier; Beteiligungspapiere; önne
VDHC/2016/957-Appel; Assurance; FINMA; érêt; écembre; édéral; Appelant; éfenderesse; éorie; érêts; éclaré; édérale; égal; Lappel; Assurances; érieure; Arrondissement; épens; évoyait; écès; Valeur

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2445/2008Asyl und WegweisungQuot;; Beschwerde; Schweiz; Bangladesch; Beschwerdeführers; Wegweisung; Heimat; Identität; Flüchtling; Verfügung; Vollzug; Beweis; Ausländer; Recht; Vorinstanz; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Vorbringen; Rückkehr; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Schweizer; Botschaft; Dokumente; Verfahren; Akten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz2001