Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 37 KVG vom 2025

Art. 37 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 37 (1) Ärzte und Ärztinnen: besondere Voraussetzungen

1 Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:

  • a. eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war;
  • b. ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes eidgenössisches Diplom für Ärzte und Ärztinnen;
  • c. ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes und nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (2) anerkanntes ausländisches Diplom.
  • 1bis Die Kantone können Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:

  • a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
  • b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
  • c. Kinder- und Jugendmedizin;
  • d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. (3)
  • 2 Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 1bis erfüllen. (4)

    3 Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1bis und 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 (5) über das elektronische Patientendossier (EPDG) anschliessen. (6)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
    (2) SR 811.11
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Ausnahmen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit), in Kraft vom 18. März 2023 bis zum 31. Dez. 2027 (AS 2023 134; BBl 2022 3125; 2023 343).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Ausnahmen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit), in Kraft vom 18. März 2023 bis zum 31. Dez. 2027 (AS 2023 134; BBl 2022 3125; 2023 343).
    (5) SR 816.1
    (6) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 15. März 2024 (Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste), in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 458; BBl 2023 2181).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2010 40AGVE - Archiv 2010 Gesundheitsrecht 213 VIII. Gesundheitsrecht 40 Medikamentenabgabe; Normenkontrollverfahren. Für die Besserstellung...Selbstdispensation; Ärzte; Massnahme; Massnahmen; Medikamente; Regel; Grundversorgung; Medikamenten; Regelung; Regierungsrat; Kanton; Abgabe; Recht; Praxis; Förderung; Gesundheitsrecht; Arzneimittel; Bestimmungen; Verwaltungsgericht; Apotheke; Ausführungs; Voraussetzungen; Auslegung; Hinweis; Ärzten
    AGAGVE 2001 37AGVE 2001 37 S.127 2001 Gesundheitswesen 127 II. Gesundheitswesen 37 Führung von Privatapotheken durch Ärzte (Selbstdispensation)....Apotheke; Medikament; Selbstdispensation; Ärzte; Medikamente; Interesse; Apotheken; Gesundheit; Medikamenten; Apotheker; Kanton; Verwaltungsgericht; Recht; Arzneimittel; Patient; Gesundheitswesen; Bewilligung; Kantone; Widerruf; Schweiz; Regel; Einschränkung; Verfügung; Ärzten; Patienten; ührer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 I 198Art. 8 und 49 Abs. 1 BV; Art. 88 OG; Art. 37 Abs. 3 KVG; Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 HMG; §§ 19-21 des solothurnischen Gesetzes vom 10. September 2003 über die Einführung des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte; Arzneimittelabgabe durch Ärzte (Selbstdispensation); Legitimation der Apotheker zur staatsrechtlichen Beschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Zur Anfechtung von Erlassen ist ein drohender Eingriff in rechtlich geschützte Interessen erforderlich, was auch bei der Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gilt (E. 2.1 und 2.3). Aus den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 3 KVG sowie Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 HMG) allein lässt sich keine legitimationsbegründende Schutznorm im Sinne von Art. 88 OG zugunsten der Apotheker ableiten, um eine kantonal-gesetzliche Regelung betreffend die Arzneimittelabgabe durch Ärzte anfechten zu können (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.5). Fehlende Legitimation auch nach Massgabe der Grundsätze zur Anfechtung von Erlassen wegen rechtsungleicher Begünstigung Dritter (sog. AVLOCA-Praxis; E. 2.6). Apotheke; Apotheker; Kanton; Ärzte; Bundes; Recht; Bestimmungen; Selbstdispensation; Medikamente; Apotheken; Urteil; Kantons; Apothekern; Solothurn; Medikamenten; Ärzten; Hinweis; Arzneimittel; Legitimation; Schutz; Rechtsprechung; Anfechtung; Interessen; Schutznorm; Patienten; Bundesgericht; Hinweisen; Normen; Gesetzes; Bundesgesetzes
    131 I 205Art. 8 Abs. 1 BV; Prinzip der Gewaltentrennung; Art. 88 OG; Art. 37 Abs. 3 KVG; § 17 des zürcherischen Gesetzes über das Gesundheitswesen; § 51 der zürcherischen Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln; Arzneimittelabgabe durch Ärzte (Selbstdispensation); Legitimation der Apotheker zur staatsrechtlichen Beschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Der Bestimmung in § 17 des zürcherischen Gesundheitsgesetzes, wonach die Selbstdispensation in den Städten Zürich und Winterthur generell verboten und im übrigen Kantonsgebiet (mit Bewilligung) gestattet ist, kommt in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 KVG die Funktion einer legitimationsbegründenden Schutznorm zugunsten der in diesen Städten gelegenen Apotheken zu (E. 2). Trotz unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht unbedenklicher Mängel darf die gesetzliche Regelung weiterhin Geltung beanspruchen, solange der zuständige kantonale Gesetzgeber keine neue Ordnung beschlossen hat. Eine Änderung auf Verordnungsstufe, welche die Zulässigkeit der Selbstdispensation auch in den Städten Zürich und Winterthur herbeiführen will, verstösst gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (E. 3). Apotheke; Kanton; Selbstdispensation; Ärzte; Kantons; Winterthur; Apotheken; Recht; GesG/ZH; Städte; Urteil; Apotheker; Gesundheit; Verordnung; Städten; Verwaltungsgericht; Gesetzgeber; Rechtsgleichheit; Bundesgericht; Medikamente; Gesetzes; Bewilligung; Ärzten; Medikamenten; Interesse; Schutznorm; Gesundheitsgesetz; Gesundheitsgesetzes

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5495/2012Anerkennung von Perioden u.a.Weiterbildung; Labor; Bundes; Gleichwertigkeit; Anforderungen; Untersuchung; Vorinstanz; Untersuchungen; Beschwerdeführers; Analytik; Bundesverwaltungsgericht; Anerkennung; Spezialist; Bewilligung; Gesuch; Laborleiter; Arbeit; Entscheid; Laboratorien; Recht; Sinne; Verfahren; Quot;; -genetische; Arbeitstätigkeit; Voraussetzung; Zulassung; Analysen
    B-362/2010KartelleQuot;; Wettbewerb; Preis; Markt; Vorinstanz; Wettbewerbs; Medikament; Publikum; Publikums; Medikamente; Bundes; Apotheke; Arznei; Arzneimittel; Levitra; Patient; Ärzte; Recht; Apotheken; Verkauf; Verfügung; Publikumspreis; Viagra; Verkaufs; Publikumspreise; Patienten; Preise; Kartell