BetmG Art. 37 -

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 37 BetmG vom 2023

Art. 37 Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 37

1 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.

2 Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 (1) betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1952 (2)

(1) [BS 4 434]
(2) BRB vom 4. März 1952

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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