BZG Art. 37 - Vorzeitige Entlassung

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 37 BZG vom 2025

Art. 37 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 37 Vorzeitige Entlassung

1 Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation nach Artikel 3 benötigt werden, können auf Gesuch hin von den Kantonen vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Schutzdienstpflichtigen vorzeitig entlassen und welche wieder in den Zivilschutz eingeteilt werden können. Er bestimmt die berechtigten Partnerorganisationen und regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung und für eine Wiedereinteilung in den Zivilschutz.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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