ATSG Art. 37 - Vertretung und Verbeiständung
Einleitung zur Rechtsnorm ATSG:
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 37 ATSG vom 2024
Art. 37 Vertretung und Verbeiständung
1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2 Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.