Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 369

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 369 ZGB vom 2024

Art. 369 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 369 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit

1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.

2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.

3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.


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Art. 369 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190068BeistandschaftRecht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Beschluss; Bezirk; Horgen; Beschwerde; Bezirks; Kindes; Mutter; Ersatzbeistand; Bezirksrat; Verfahren; Interessenkollision; Beistands; Kinder; Beistandschaft; Bruder; Erben; Urteil; Rechnung; Erwachsenenschutzbehörde; Erbengemeinschaft; Eltern; Lassvermögen; Ersatzbeistandschaft; Person
ZHPQ170013Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB / Person des BeistandsVerfahren; Entscheid; Beistand; Verfahrens; Beistands; Bezirk; Bereich; Beistandschaft; Massnahme; Bezirksrat; Meilen; Eltern; Tagesstruktur; Erwachsenenschutz; Aufgabe; BR-act; Vorinstanz; KESB-; Urteil; Verfahrensbeiständin; Beistände; Vertretungs; Wohnsituation; Aufgaben; Bereiche; Entscheide; Anordnung; KESB-act; Bezirksrates
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2010/29Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV: Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die teilinvalide EL-Bezügerin. Rückweisung an die EL-Durchführungsstelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2011, EL 2010/29). Arbeit; Anpassung; Einsprache; Sachverhalt; Invaliden; Verfügung; Erwerbseinkommen; Invalidität; IV-Stelle; Anspruch; Prozent; Vormundschaft; Gericht; Vormundin; Einspracheentscheid; Invaliditätsgrad; Gallen; Ergänzungsleistung; Kanton; Invalidenrente; Anpassungsgesuch; Abklärung; Erwerbstätigkeit; Sachverhalts; Entscheid; Ergänzungsleistungen; Invalidenversicherung
SGIV 2011/273Entscheid Art. 26 IVV. Rentenanspruch. Psychiatrisches Gutachten nicht beweiskräftig; auf Grund der gesamten Umstände ist ein Revisionsgrund trotz eingetretener Verbesserungen nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012, IV 2011/273). Arbeit; Beschwerdeführers; Massnahme; Arbeitsfähigkeit; Rente; Massnahmen; Quot; Eingliederung; Persönlichkeit; Arbeitsmarkt; IV-Stelle; Gutachterin; Bericht; Besserung; Eingliederungs; Verfügung; Gutachten; Invalidenrente; Abklärung; Persönlichkeitsstörung; Verhalten; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 I 40Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung). Garantie der persönlichen Freiheit (E. 3a). Gesetzliche Grundlage als Voraussetzung für Eingriffe in die Freiheitsrechte (E. 3b). Eidgenössische und kantonale Vorschriften sowie Bundesgerichtspraxis zur psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren (E. 3c-d). Verfassungsmässiges Gebot der Verhältnismässigkeit (E. 3e). Umstände, unter denen die zwangsweise polizeiliche Vorführung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person zur ärztlichen Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik unverhältnismässig erscheint (E. 4a-e). Verhältnismässigkeit und Gesetzmässigkeit einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung am Wohn- und Pflegeort der betroffenen Person (E. 5). Begutachtung; Freiheit; Klinik; Verfügung; Psychiatrische; Kanton; Vormundschaft; Recht; Behörden; Solothurn; Person; Eingriff; Vormundschaftsbehörde; Verhältnismässigkeit; Entscheid; Entmündigung; Pflegeheim; Grundlage; Vorführung; Zweck; ände
118 II 249Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Der Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB muss einerseits ein ausgewiesener Fachmann und anderseits unbefangen sein. Das bedeutet, dass der Sachverständige sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit des Betroffenen geäussert haben darf. Für ihn gilt, ob er Mitglied des Gerichts ist oder nur als Hilfsperson des Richters amtet, der gleiche Grundsatz wie für den Richter, dass eine Mitwirkung in der unteren Instanz in demselben Verfahren ausgeschlossen ist. Sachverständige; Berufung; Verfahren; Sachverständigen; Freiheit; Klinik; Freiheitsentziehung; Richter; Verfahrens; Urteil; Mitglied; Instanz; Entlassung; Verwaltungsgericht; Sinne; Bundesgericht; Berufungskläger; Verletzung; Gericht; Gutachter; Hilfsperson; Richters; Gesuch; Einweisung; Klinikärzte; Kantone

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner 1984
Bernhard Schnyder, Erwin MurerBerner Bern1984