Art. 360 Anklageschrift
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2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3 Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4 Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5 Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH150162 | Entlassung aus der Sicherheitshaft | Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Verfahren; Abgekürzte; Person; Abgekürzten; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Verfahrens; Recht; Bundesgericht; Hinwil; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Flucht; Verfügung; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; Bundesgerichts; StPO; Anklage; Entscheid; Recht |
ZH | SA140001 | gewerbsmässigen Betrug etc. und Rückversetzung | Schuldig; Urteil; Beschuldigte; Verfahren; Berufung; Kanton; Anklage; Beschuldigten; Anklageschrift; Sinne; Verteidigung; Urteils; Abgekürzte; Abgekürzten; Obergericht; Vollzug; Gericht; Amtlich; Staatsanwaltschaft; Partei; Recht; Kantons; Freiheitsstrafe; Akten; Amtliche; Verfahrens; Zustimmung; Anlässlich; Probezeit; Rückversetzung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 121 | Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6). | Verfahren; Abgekürzte; Revision; Abgekürzten; Recht; Urteil; Beschwerde; Revisionsgr; Procédure; Sinne; Verfahrens; Pénale; Schuldig; Anklageschrift; Sachverhalt; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Person; Partei; Kommentar; Sachen; Betrug; Geldwäscherei; Obergericht; Revisionsgesuch; Verurteilt; Parteien; Beweismittel; Prozessordnung; Aufl |
143 IV 122 (6B_616/2016) | Art. 358 ff. und Art. 410 ff. StPO; Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln liegt ein Revisionsgrund vor (E. 3). | Verfahren; Revision; Abgekürzte; Abgekürzten; Urteil; Anklageschrift; Beweismittel; Recht; Urteils; Recht; Wille; Beschwerde; Sachen; Willen; Revisionsgr; Rechtsmittel; Tatsachen; Sinne; Verfahrens; Hinweis; Botschaft; Zustimmung; Aufl; Kommentar; Beruf; Revisionsgesuch; Beschwerdeführerin; Berufung; Partei; Gesetzgeber |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2021.13 | Bundes; Anklage; Urteil; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Kammer; Schuldig; Gericht; Hauptverhandlung; Mehrfache; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Berufung; Privatkl?ger; Minigrip; Partei; Mehrfachen; Beschwerde; Akten; Urteils; Falschgeldnoten; Anstiftung; Abgek?rzten; Schriftlich; Frist; Verfahrens | |
SK.2019.33 | Diebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art.321ter StGB) (abgekürztes Verfahren) | Bundes; Anklage; Verfahren; Schuldig; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Anklageschrift; Beschuldigte; Couvert; Kammer; Gericht; Urteil; Privatkl?ger; Beschuldigten; Verfahrens; Akten; Gutschein; Abgek?rzten; Berufung; Beschwerde; Schriftlich; Lieferschein; Begr?ndet; Bezahlen; Staatsanwalt; Hauptverhandlung; Staatsanwaltschaft; StBOG |