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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 360 StPO vom 2024

Art. 360 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 360 Anklageschrift

1 Die Anklageschrift enthält:

  • a. die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
  • b. das Strafmass;
  • c. Massnahmen;
  • d. Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
  • e. den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
  • f. die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
  • g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
  • h. den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
  • 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

    3 Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.

    4 Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.

    5 Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 360 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH150162Entlassung aus der Sicherheitshaft Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Verfahren; Person; Gericht; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Bundesgericht; Hinwil; Prozess; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Flucht; Verfügung; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; Bundesgerichts; StPO; Anklage; Entscheid; Recht; Sachverhalt; Verfahrens
    ZHSA140001gewerbsmässigen Betrug etc. und Rückversetzung Urteil; Beschuldigte; Verfahren; Berufung; Kanton; Anklage; Beschuldigten; Anklageschrift; Sinne; Verteidigung; Urteils; Obergericht; Vollzug; Gericht; Staatsanwaltschaft; Recht; Kantons; Freiheitsstrafe; Akten; Verfahrens; Zustimmung; Probezeit; Rückversetzung; Vorinstanz; Entlassung; Urteilsvorschlag
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.90-Beschuldigte; Apos; Verfahren; Beschuldigten; Kredit; Recht; Privatklägerin; Staat; Lohnabrechnung; Vorhalt; Urkunde; Urteil; Bundesgericht; Lebens; Befehl; Verfahrens; Urkunden; Betrug; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urkundenfälschung; Berufung; Vorinstanz; Urteils; Freispruch; Grundsatz; Stunden; Person
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 121Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6). Verfahren; Revision; Urteil; Revisionsgr; édure; Sinne; Verfahrens; Recht; énale; Anklageschrift; Sachverhalt; Bundesgericht; Person; Kommentar; Sachen; Betrug; Geldwäscherei; Revisionsgesuch; Obergericht; Parteien; Beweismittel; Prozessordnung; Hinweis; Gehilfe; Staatsanwaltschaft; Zustimmung
    143 IV 122 (6B_616/2016)Art. 358 ff. und Art. 410 ff. StPO; Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln liegt ein Revisionsgrund vor (E. 3). Verfahren; Revision; Urteil; Anklageschrift; Beweismittel; Recht; Urteils; Wille; Sachen; Willen; Revisionsgr; Rechtsmittel; Tatsache; Tatsachen; Sinne; Verfahrens; Hinweis; Botschaft; Zustimmung; Kommentar; Beruf; Revisionsgesuch; Berufung; Gesetzgeber; Revisionsgründe

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2021.13Bundes; Urteil; Anklage; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Kammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Hauptverhandlung; Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Minigrip; Anstiftung; Akten; Falschgeldnoten; Urteils; Staatsanwalt; Verfahrens; Frist; StPO;; Festplatte; -Euro-Falschgeldnoten; Einzelrichter; Parteien; Genossenschaft
    SK.2019.33Diebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art.321ter StGB)
    (abgekürztes Verfahren)
    Apos;; Bundes; Verfahren; Anklage; Bundesstrafgericht; Anklageschrift; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Couvert; Kammer; Urteil; Gericht; Beschuldigten; Privatkläger; Verfahrens; Akten; Gutschein; Lieferschein; Berufung; Staatsanwalt; Diebstahl; Staatsanwaltschaft; Hauptverhandlung; Kanton; StBOG; Einzelrichterin