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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 360 StPO vom 2024

Art. 360 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 360 Anklageschrift

1 Die Anklageschrift enthält:

  • a. die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
  • b. das Strafmass;
  • c. Massnahmen;
  • d. Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
  • e. den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
  • f. die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
  • g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
  • h. den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
  • 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

    3 Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.

    4 Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.

    5 Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 360 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH150162Entlassung aus der Sicherheitshaft Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Verfahren; Abgekürzte; Person; Abgekürzten; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Verfahrens; Recht; Bundesgericht; Hinwil; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Flucht; Verfügung; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; Bundesgerichts; StPO; Anklage; Entscheid; Recht
    ZHSA140001gewerbsmässigen Betrug etc. und Rückversetzung Schuldig; Urteil; Beschuldigte; Verfahren; Berufung; Kanton; Anklage; Beschuldigten; Anklageschrift; Sinne; Verteidigung; Urteils; Abgekürzte; Abgekürzten; Obergericht; Vollzug; Gericht; Amtlich; Staatsanwaltschaft; Partei; Recht; Kantons; Freiheitsstrafe; Akten; Amtliche; Verfahrens; Zustimmung; Anlässlich; Probezeit; Rückversetzung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 121Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6). Verfahren; Abgekürzte; Revision; Abgekürzten; Recht; Urteil; Beschwerde; Revisionsgr; Procédure; Sinne; Verfahrens; Pénale; Schuldig; Anklageschrift; Sachverhalt; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Person; Partei; Kommentar; Sachen; Betrug; Geldwäscherei; Obergericht; Revisionsgesuch; Verurteilt; Parteien; Beweismittel; Prozessordnung; Aufl
    143 IV 122 (6B_616/2016)Art. 358 ff. und Art. 410 ff. StPO; Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln liegt ein Revisionsgrund vor (E. 3). Verfahren; Revision; Abgekürzte; Abgekürzten; Urteil; Anklageschrift; Beweismittel; Recht; Urteils; Recht; Wille; Beschwerde; Sachen; Willen; Revisionsgr; Rechtsmittel; Tatsachen; Sinne; Verfahrens; Hinweis; Botschaft; Zustimmung; Aufl; Kommentar; Beruf; Revisionsgesuch; Beschwerdeführerin; Berufung; Partei; Gesetzgeber

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2021.13Bundes; Anklage; Urteil; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Kammer; Schuldig; Gericht; Hauptverhandlung; Mehrfache; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Berufung; Privatkl?ger; Minigrip; Partei; Mehrfachen; Beschwerde; Akten; Urteils; Falschgeldnoten; Anstiftung; Abgek?rzten; Schriftlich; Frist; Verfahrens
    SK.2019.33Diebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art.321ter StGB)
    (abgekürztes Verfahren)
    Bundes; Anklage; Verfahren; Schuldig; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Anklageschrift; Beschuldigte; Couvert; Kammer; Gericht; Urteil; Privatkl?ger; Beschuldigten; Verfahrens; Akten; Gutschein; Abgek?rzten; Berufung; Beschwerde; Schriftlich; Lieferschein; Begr?ndet; Bezahlen; Staatsanwalt; Hauptverhandlung; Staatsanwaltschaft; StBOG
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