StPO Art. 360 - Anklageschrift
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 360 StPO vom 2024
Art. 360 Anklageschrift
1 Die Anklageschrift enthält:a. die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;b. das Strafmass;c. Massnahmen;d. Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;e. den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;f. die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen;h. den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3 Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4 Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5 Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.