Art. 36 ZGB vom 2024
Art. 36 2. Verfahren
1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 328 | Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). | Kindes; Recht; Beschwerde; Recht; Leihmutter; Geburt; Kindesverhältnis; Kinder; Beschwerdeführer; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Public; Ordre; Person; Urteil; Kindesverhältnisse; Genetisch; Schweizerische; Personen; Rechtlich; Adoption; Personenstand; Genetische; Geburtsurkunde; Mutter; Schweizerischen; Personenstandsregister; Kalifornische |
138 III 593 (5A_607/2012) | Fürsorgerische Freiheitsentziehung im Anschluss an Massnahmen des Jugendstrafrechts. Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) zur Behandlung der Geisteskrankheit mit Blick auf den Wegfall einer entsprechenden Massnahme des Jugendstrafrechts (Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und 3 JStG). Überprüfung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei sexuellem Sadismus und einer Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (E. 2-9). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Behandlung; Anstalt; Freiheitsentziehung; Fürsorgerische; Beschwerdeführers; Geeignete; Massnahme; Verwaltungsgericht; Fürsorge; Urteil; Person; Massnahmen; Werden; Handeln; Bezirksamt; Fürsorgerischen; Geeigneten; Geisteskrankheit; Erwachsene; Rückfallrisiko; Feststellung; Therapie; Unterbringung; Massnahmenzentrum; Schutz; Erwähnt; Psychischen |