VVG Art. 36 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 36 VVG vom 2024

Art. 36 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 36

1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem VAG (1) notwendige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist. (2)

2(3)

3 Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsvertrage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.

4 Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt.

(1) SR 961.01
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 36 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKA-04-71Disziplinarverfahren (Art. 14 Abs. 2 SchKG)Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; SchKG; Kreis; Aufsicht; Aufsichts; Dienst; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbeamte; Recht; Gläubiger; Sanktion; Recht; Kanton; Pfändung; Verhalten; Zahlungsbefehl; Konkurs; Verfahren; Funktion; Kantons

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 I 248Art. 4 BV; Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Ungenügende Bestimmtheit einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostenauflage (E. 3). Abgabe; Gebühr; Gebühren; Grundlage; Amtshandlung; Recht; Behörde; Kanton; Regierung; Kantons; Amtshandlungen; Graubünden; Verfügung; Bundesgericht; Abgaben; Verordnung; Personen; Urteil; Abgaberecht; Bestimmtheit; Kostenauflage; Abgabepflichtigen; Umschreibung; Gesetzes; Behörden; Beteiligte
93 I 236Besteuerung einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz im einen und Grundeigentum im andern Kanton, wenn beide Kantone das Reinvermögen und das Reineinkommen besteuern. Beim verhältnismässigen Schulden- und Schuldzinsenabzug hat der Liegenschaftskanton das Deckungskapital als Schuld und seine Verzinsung als Schuldzinsen zu behandeln, wobei als Zinsfuss nicht der sog. technische Zinsfuss, sondern der gesamtschweizerische durchschnittliche Hypothekarzinsfuss des für die Steuerbemessung massgebenden Jahres in Rechnung zu stellen ist. Kanton; Schuld; Basel; Basel-Stadt; Liegenschaften; Steuer; Zinsfuss; Gewinn; Reinertrag; Deckungskapital; Schuldzinsen; Zinsen; Gewinnanteile; Bundesgericht; Kantone; Zinsfusses; Doppelbesteuerung; ässige; Liegenschaftskanton; Gewinnanteile; Prämien; Ertrag; Bilanzwert; Nettoertrag; Sitzkanton; Passivzins; Hypothek; ältnismässigen; Kantonen; Berechnung