LAM Art. 36 - Formation professionnelle initiale

Einleitung zur Rechtsnorm LAM:



Art. 36 LAM de 2024

Art. 36 Loi fédérale
sur l’assurance militaire (LAM) drucken

Art. 36 Formation professionnelle initiale

1 L’assuré qui n’a pas encore exercé d’activité lucrative et qui sa formation professionnelle initiale occasionne, du fait de son affection, des frais supplémentaires beaucoup plus élevés qu’ une personne valide a droit au remboursement de ces frais si cette formation répond ses aptitudes.

2 Sont assimilés la formation professionnelle initiale:

  • a. la préparation un travail auxiliaire ou une activité en atelier protégé;
  • b. la formation dans une nouvelle profession pour les assurés qui, postérieurement la survenance de l’invalidité, ont entrepris une activité professionnelle inadéquate qui ne saurait être raisonnablement poursuivie;
  • c. (1) la formation professionnelle continue si elle peut notablement améliorer la capacité de gain de l’assuré.
  • (1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 39 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGMV 2006/1Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Begehren auf Wiedererwägung. Ist die Verwaltung auf die beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung betreffend Haftungsquote nicht eingetreten, kann auch das Gericht auf die mit der Beschwerde verlangte materielle Neuentscheidung über die Haftungsquote nicht eintreten. Art. 34 Abs. 1 MVG. Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer beruflicher Massnahmen bei Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG. Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG besteht nur während auf ein konkretes Eingliederungsziel ausgerichteter Massnahmen. Art. 48 MVG. Anspruch auf Integritätsschadenrente. Solange von weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss erwartet werden kann, ist mit der Festsetzung einer Integritätsschadenrente zuzuwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2007, MV 2006/1) Militärversicherung; Gesundheit; Eingliederung; Gesundheitsschädigung; Eingliederungs; Haftung; Ausbildung; Verfügung; Massnahme; Recht; Anspruch; Eingliederungsmassnahmen; Integrität; Massnahmen; Wiedererwägung; Integritätsschaden; Taggeld; Abklärung; Dienst; Rehaklinik; MAESCHI; Umschulung; Haftungsquote; Akten; Rente
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    117 V 71Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MVG: Bemessung des Integritätsschadens und Beginn der Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa). - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa). - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb). - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc). - Verlust beider Hände, Perforationsverletzung eines Auges mit Hornhautnarbe und Narben im Gesicht mit 70% bemessen (Erw. 3d). - In Fällen von Gliederverlusten ist der Beginn der Rente auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie ausser Betracht fallen. Prothetische Versorgung, Anpassung und Angewöhnung sind unerheblich (Erw. 4b). Art. 25bis MVG: Anpassung der Rente. Dem Erfordernis der vollen Anpassung an die Teuerung ist Genüge getan, wenn es mit der Zeit zu einem vollen Teuerungsausgleich kommt (Erw. 5). Art. 25 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 MVG: Auskauf der Integritätsrente. - Die 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle ist auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle anzuwenden (Erw. 6b). - Dem Auskauf ist grundsätzlich der massgebliche Jahresverdienst am 1. Januar des vollen bzw. des folgenden Rentenjahres zugrunde zu legen. Ergeht die Verfügung über den Auskauf nach dem Folgejahr, so ist der im der Verfügung massgebliche Jahresverdienst heranzuziehen (Erw. 6c). Integrität; Urteil; Integritätsschaden; Rente; Integritätsrente; Renten; Militärversicherung; Versicherungsgericht; Beeinträchtigung; Teuerung; Integritätsschadens; Verlust; Punkt; Punkte; Gesundheit; Anpassung; Auskauf; Rechtsprechung; Gasser; Mittelwert; Unfall; Gericht; Jahresverdienst; Zeitpunkt; Sinne; Konsumentenpreise