Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) Art. 36
Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 36 MVG vom 2024
Art. 36 Erstmalige berufliche Ausbildung
1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Gesundheitsschädigung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte;b. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;c. die berufliche Weiterbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.