Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 36 DBG vom 2025

Art. 36 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 36 Tarife

1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

Franken
bis15 200 Franken Einkommen0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen0.77;
für33 200 Franken Einkommen138.60
und für je weitere 100 Franken Einkommen0.88mehr;
für43 500 Franken Einkommen229.20
und für je weitere 100 Franken Einkommen2.64mehr;
für58 000 Franken Einkommen612.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen2.97mehr;
für76 100 Franken Einkommen1 149.55
und für je weitere 100 Franken Einkommen5.94mehr;
für82 000 Franken Einkommen1 500.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen6.60mehr;
für108 800 Franken Einkommen3 268.80
und für je weitere 100 Franken Einkommen8.80mehr;
für141 500 Franken Einkommen6 146.40
und für je weitere 100 Franken Einkommen11.00mehr;
für184 900 Franken Einkommen10 920.40
und für je weitere 100 Franken Einkommen13.20mehr;
für793 300 Franken Einkommen91 229.20
für793 400 Franken Einkommen91 241.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen11.50mehr. (1)

2 Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:

Franken
bis29 700 Franken Einkommen0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen1.00;
für53 400 Franken Einkommen237.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen2.00mehr;
für61 300 Franken Einkommen395.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen3.00mehr;
für79 100 Franken Einkommen929.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen4.00mehr;
für94 900 Franken Einkommen1 561.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen5.00mehr;
für108 600 Franken Einkommen2 246.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen6.00mehr;
für120 500 Franken Einkommen2 960.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen7.00mehr;
für130 500 Franken Einkommen3 660.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen8.00mehr;
für138 300 Franken Einkommen4 284.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen9.00mehr;
für144 200 Franken Einkommen4 815.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen10.00mehr;
für148 200 Franken Einkommen5 215.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen11.00mehr;
für150 300 Franken Einkommen5 446.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen12.00mehr;
für152 300 Franken Einkommen5 686.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen13.00mehr;
für940 800 Franken Einkommen108 191.00
für940 900 Franken Einkommen108 203.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen11.50mehr. (2)

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 263 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person. (3)

3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

(1) Fassung gemäss Art. 2 Abs. 1 der V des EFD vom 22. Aug. 2024 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 479).
(2) Fassung gemäss Art. 2 Abs. 2 der V des EFD vom 22. Aug. 2024 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 479).
(3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Fassung gemäss Art. 2 Abs. 3 der V des EFD vom 22. Aug. 2024 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 479).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 36 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220032EheschutzGesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Berufung; Parteien; Unterhalts; Überschuss; Recht; Vorinstanz; Sparquote; Gesuchsgegners; Familie; Urteil; Liegenschaft; Beilage; Getrenntleben; Gesuchgegner; Höhe; Eingabe; Hypothek; Überschussanteil; Betreuung; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Wohnung; Wohnkosten; Berechnung; Getrenntlebens; Beilagen
ZHLE210056EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Parteien; Eltern; Einkommen; Recht; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Vorinstanz; Kindes; Beruf; Tochter; Obhut; Schweiz; Berufung; Kontakt; Ferien; Deutschland; Wochen; Besuch; Überschuss; Arbeit; ähig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00029Steuerliche Qualifikation einer Abgangsentschädigung aus Sozialplan für Swissair-PilotenVorsorge; Arbeitgeber; Steuer; Pflicht; Pflichtige; Alter; Vorsorgecharakter; Rekurskommission; Kapitalabfindung; Vorsorgelücke; Leistung; Recht; Swissair; Vorsorgeeinrichtung; Kapitalleistung; Pflichtigen; Verwaltungsgericht; Höhe; Ermessen; Arbeitsverhältnis; Arbeitgebers; Zeitpunkt; Bundessteuer; Sozialplan; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Steuerrekurskommission; Vorinstanz; Ermessens; Kapitalabfindungen
SGB 2013/275Entscheid Direkte Bundessteuer, Jahressteuer auf Liquidationsgewinn, fiktiver Einkauf in die berufliche Vorsorge; Art. 37b DBG.Gibt der selbständig Erwerbstätige seine Tätigkeit im Alter von 79 Jahren definitiv auf, könnte er im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe weder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beitreten noch Einkaufsbeiträge in eine solche Einrichtung einzahlen. Deshalb besteht kein Raum für eine privilegierte Besteuerung im Sinn von Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG. Ob dies auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 65., aber vor dem 70. Altersjahr aufgibt, kann offen bleiben (Verwaltungsgericht, Vorsorge; Einkauf; Alter; Steuer; Einkaufs; Liquidation; Altersjahr; Liquidationsgewinn; Besteuerung; Erwerbstätigkeit; Säule; Einkäufe; Reserven; Erwerbende; Höhe; Berechnung; Quot; Fünftel; Zeitpunkt; Altersgrenze; Möglichkeit; Vorsorgeeinrichtung; Bundessteuer; Aufgabe; Betrieb
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 710Art. 191 BV, Art. 11 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 und 3 StHG; tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien; Besteuerung einer Mutter mit Kind, die mit einem Partner im Konkubinat lebt. Zulässige Anträge und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG (E. 1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG, wonach Einelternfamilien die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen ist wie den verheirateten Personen, verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und greift in die Tarifhoheit der Kantone ein. Eine Korrektur unter dem Gesichtswinkel der verfassungskonformen Auslegung verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts der Norm und dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ist die Norm anzuwenden (s. BGE 131 II 697; E. 4). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG findet auch auf Konkubinatspaare mit Kindern Anwendung (E. 5). Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 des aargauischen Steuergesetzes, wonach der günstigere Tarif B auf unverheiratete Personen mit Kindern nur dann Anwendung findet, wenn diese alleine mit Kindern zusammenleben, widerspricht daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG und ist nicht anwendbar (E. 2, 3 und 5). Steuer; Person; Kinde; Personen; Kinder; Kindern; Kanton; Konkubinat; Tarif; Ermässigung; Verwaltungsgericht; Eineltern; Konkubinatspaare; Ehepaar; Steuerharmonisierung; Auslegung; Wortlaut; Verwaltungsgerichts; Bundesgericht; Kantone; Steuerharmonisierungsgesetz; Verwaltungsgerichtsbeschwer; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Steuerpflichtigen; Ehepaare; Einelternfamilie; Urteil; Einelternfamilien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Etter, Kieser Hand, Bern2006
Peter Kommentar zum DBG2001