URG Art. 35a - Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuellen Werken
Einleitung zur Rechtsnorm URG:
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.
Art. 35a URG vom 2022
Art. 35a (1) Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuellen Werken
1 Wer ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben, schuldet den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die an einer darin enthaltenen Darbietung mitgewirkt haben, hierfür eine Vergütung.
2 Keine Vergütung ist geschuldet, wenn:a. die ausübenden Künstler und Künstlerinnen oder deren Erben das ausschliessliche Recht persönlich verwerten; oderb. es sich bei dem audiovisuellen Werk um Folgendes handelt:1. Firmenportraits, Industriefilme, Werbe- oder Promotionsfilme, Computerspiele, Musikvideos, Konzertaufnahmen, Dienst- oder Auftragswerke von Sendeunternehmen oder andere journalistische Dienst- und Auftragswerke,2. Archivwerke von Sendeunternehmen (Art. 22a),3. verwaiste Werke (Art. 22b).
3 Der Vergütungsanspruch ist unübertragbar und unverzichtbar und steht nur den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen zu; er tritt an die Stelle einer Vergütung für die vertraglich vereinbarte Verwendung der Darbietung. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
4 Ausübenden Künstlern und Künstlerinnen steht für ihre Darbietungen in einem audiovisuellen Werk, das nicht von einer Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz produziert wurde, ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn das Land, in dem das audiovisuelle Werk produziert wurde, für dessen Zugänglichmachung ebenfalls einen kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsanspruch für ausübende Künstler und Künstlerinnen vorsieht.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS 2020 1003]; [BBl 2018 591]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.