Arbeitsgesetz (ArG) Art. 35a
Zusammenfassung der Rechtsnorm ArG:
Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.
Art. 35a ArG vom 2023
Art. 35a bei Mutterschaft
1 Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
2 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
3 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
4 Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.