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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 357 2. Abschnitt: Übertretungsstrafverfahren
1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.
3 Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein.
4 Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU230062 | Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Verfahren; Recht; Beschuldigten; Stadtrichteramt; Berufung; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Verteidigung; Bundesgericht; AnwGebV; Befehl; Vorinstanz; Stunden; Anwalt; Honorar; Verteidiger; Bundesgerichts; Anwalts; Verfahrens; Honorarnote; Berufungsverfahren; Beizug; Recht; Administrativmassnahme; Verfahrens; Unfall; Gericht; Übertretung |
ZH | SU230020 | Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung | Beschuldigte; Demonstration; Berufung; Platz; Vorinstanz; Polizei; Statthalteramt; Beschuldigten; Urteil; Teilnehmer; Aussage; -platz; Bezirk; Gericht; Teilnehmerin; Person; Befehl; Kundgebung; Aussagen; Personen; Ehemann; COVID-; Statthalteramtes; Verordnung; Verfahren; Vielmehr; Bundes; Lautsprecherdurchsagen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 70 (6B_845/2015) | Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht (E. 4). | Staatsanwalt; Staatsanwalts; Kanton; Befehl; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Untersuchungsbeauftragte; Befehle; StPO/BL; Erlass; Verfahren; Kantone; Staatsanwälte; Übertretungen; Basel-Landschaft; Befehlen; Kantons; Prozessordnung; Behörde; Verfolgung; Behörden; Regel; Regelung; Verfahren; Dienstordnung; Verwaltungsbehörde |
140 IV 192 (6B_122/2014) | Art. 17 Abs. 1, Art. 352 ff. und 357 StPO; Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden. Werden Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Art. 17 Abs. 1 StPO Verwaltungsbehörden übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone verbleibt kein Raum. Die Einsprache gegen einen von der Übertretungsstrafbehörde erlassenen Strafbefehl ist bei der Übertretungsstrafbehörde einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Eine kantonalrechtliche Bestimmung, wonach Strafverfügungen der Übertretungsstrafbehörde bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden können, ist bundesrechtswidrig (E. 1.2 und 1.3). Die Staatsanwaltschaft, an welche die Einsprache von der Übertretungsstrafbehörde überwiesen wurde, war nicht befugt, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Dafür ist nach Art. 356 Abs. 2 StPO allein das erstinstanzliche Gericht zuständig (E. 1.4). | Befehl; Staatsanwaltschaft; Einsprache; Übertretungsstrafbehörde; Kanton; Verfahren; Sicherheitsdirektion; Kantons; Gericht; Beurteilung; Kantone; Gültigkeit; Behörden; Befehls; Prozessordnung; Sinne; Verfolgung; Übertretungen; Befehlsverfahren; Obergericht; Entscheid; Strassenverkehr; édure; énale; Urteil |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd. | 2023 |
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |