Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) Art. 355

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 355 OR dal 2024

Art. 355 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 355 Applicabilit delle disposizioni generali

Al contratto di tirocinio, al contratto d’impiego del commesso viaggiatore ed al contratto di lavoro a domicilio s’applicano a titolo completivo le disposizioni generali sul contratto individuale di lavoro.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 355 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 23Forderung aus ArbeitsrechtArbeit; Beweis; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Vi-act; Urteil; Arbeitnehmer; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beweismittel; Arbeitgeber; Arbeitszeiten; Zeuge; Lehrvertrag; Pausen; KG-act; Zeugen; Beschwerdeführers; Arbeitspausen; Sachverhalts; Kommentar; Lehrling; Person
SGBO.2018.41Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). Arbeit; Schaden; Quot; Schadenersatz; Ausbildung; Lehrling; Beklagten; Arbeitgeber; Lehrverhältnis; Kündigung; Lehrvertrag; Vorinstanz; Ausbildungs; Lehrlings; Portmann/; Rudolph; Vertragsverletzung; Selbstverschulden; Verschulden; Stöckli; Berufung; Klägers; Fürsorge; Lehrzeit; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 753Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) und Unterrichtsvertrag. Abgrenzung zwischen Lehrvertrag und Unterrichtsvertrag (E. 2.1 und 2.2). Lohnanspruch bei Vorliegen eines faktischen Lehrvertrages (E. 2.3 und 2.4). Arbeit; Lehrvertrag; Beruf; Unterricht; Beklagten; Urteil; Ausbildung; Vertrag; Unterrichtsvertrag; Parteien; Arbeitsvertrag; Kommentar; Lehrverhältnis; Coiffeuse; Berufung; Kantons; Luzern; Bundesgericht; Basel; REHBINDER; Coiffeurs; Lohnanspruch; Lehrvertrages; Obergericht; Person; Berufsbildung; Schweizerisches; Berner
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Kommentar; Beklagten; Urteil; Handelsreisende; Handelsreisenden; Darlehen; Vorinstanz; STREIFF/VON; KAENEL; Vereinbarung; Arbeitgeber; Rechtsmissbrauch; Arbeitsverhältnis; REHBINDER; Berner; Forderung; Spesenentschädigung; Parteien; Pauschale; Hinweis; Rechtsausübung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, RiklinBasler Schwei-zerische Strafprozessordnung2020
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Riklin Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020